Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 15 Seiten
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Bedingung für einen solchen Verzicht ist zunächst, dass die Möglichkeit dazu in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorgesehen ist. Weiter ist er Arbeitnehmenden vorbehalten, die bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen4 und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festlegen können (vgl. Art. 73a Abs. 1 ArGV 1). Sie müssen überdies über ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120 000 Franken verfügen und dem Verzicht schriftlich zustimmen (vgl. Art. 73a Abs. 1 ArGV 1). Sowohl der Verzichtende als auch der Arbeitgeber verfügen dabei über ein jährliches Widerrufsrecht (vgl. Art. 73a Abs. 3 ArGV 1). Um ein allfälliges Risiko übermässiger Arbeitsbelastung zu kompensieren, müssen die Sozialpartner im GAV besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten vorsehen (vgl. Art. 73a Abs. 4 Bst. a ArGV 1)5; ausserdem soll der GAV die Verpflichtung des Arbeitgebers vorsehen, eine betriebsinterne Anlaufstelle für Arbeitszeitfragen zu bezeichnen (vgl. Art. 73a Abs. 4 ArGV 1)6.7
Die Vollzugsbehörden müssen überprüfen können, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Arbeitszeiterfassung erfüllt sind. Deshalb sind die Arbeitgeber auch bei einer Anwendung von Artikel 73a ArGV 1 weiterhin zu einer gewissen Dokumentation verpflichtet. So muss der Arbeitgeber den Behörden den GAV und die individuellen Verzichtsvereinbarungen zur Verfügung halten. Zudem muss er ein Verzeichnis derjenigen Arbeitnehmenden führen, die auf die Arbeitszeiterfassung
regelmässig auf einen Sonntag fallen (Bst. d), die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr (Bst. e) sowie die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge (Bst. h).
4Das sind Arbeitnehmende, welche weitgehend selber bestimmen, in welcher Art und Weise die Arbeiten ausgeführt und organisiert werden. Eine solche Gestaltungsautonomie besitzen tendenziell das höhere Kader sowie Arbeitnehmende mit einem besonderen Pflichtenheft, wie etwa Projektleitende.
5Bei der Festlegung dieser gesundheitsschutzrelevanten Massnahmen und der Massnahmen, die der Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten dienen, ist insbesondere den branchenspezifischen Risiken übermässiger Arbeitsbelastung Rechnung zu tragen. Dabei ist der Information der Mitarbeitenden, der Sensibilisierung der Vorgesetzten und der Begleitung der beschlossenen Massnahmen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es wird empfohlen, dass die Sozialpartner für die Beurteilung dieser Frage und die Erarbeitung von Vorschlägen einen ASASpezialisten (gemäss der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen. Solche Massnahmen können sein: Blockierung der Zustellung des Mailverkehrs in der Nacht oder am Sonntag, Festlegung eines späteren Arbeitsbeginns nach Auslandreisen oder eine Optimierung der Pausenkultur.
6Der Anlaufstelle muss bei der Ausübung ihrer Funktion eine genügende Unabhängigkeit zukommen und die Vertraulichkeit muss gewährleistet sein. Sie soll in erster Linie Vorgesetzte für das Thema Arbeits- und Ruhezeiten sensibilisieren und regelmässig den Stand der Arbeitsbelastung der Arbeitnehmenden im Betrieb eruieren. Sie bezweckt damit die frühzeitige Erkennung von Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Ruhezeiten oder sonstigen Überlastungen und soll gegebenenfalls den einzelnen Arbeitnehmenden Unterstützung bieten und der Geschäftsleitung Massnahmen vorschlagen können. Ihre Rolle bezüglich der weiteren im GAV vorgesehenen besonderen Massnahmen muss festgelegt werden. Bei Kontrollen ist sie auch erste Ansprechstelle für die Vollzugsbehörden.
7Vgl. Wegleitung des SECO zu Art. 73a ArGV 1:
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Arbeitsgesetz-und-Verordnungen/Wegleitungen/Wegleitung-zur-ArGV-1.html