Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 15 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Am 14. März 2016 reichte Ständerätin Karin Keller-Sutter die parlamentarische Initiative 16.423 Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten ein. Diese fordert, dass Arbeitnehmende mit leitender Tätigkeit sowie Fachspezialisten in vergleichbarer Stellung, die bei der Organisation ihrer Arbeit und der Festlegung ihrer Arbeits- und Ruhezeiten über grosse Autonomie verfügen, ihre Arbeitszeiten nicht erfassen müssen. Im Unterschied zur Regelung in Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)1 soll die vorgesehene Gesetzesanpassung für alle Branchen anwendbar sein, also nicht an Bedingungen geknüpft sein, die nicht überall erfüllt werden können.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) beschloss an ihrer Sitzung vom 18. August 2016 mit 10 zu 3 Stimmen, der parlamentarischen Initiative von Ständerätin Keller-Sutter Folge zu geben. Die nationalrätliche Schwesterkommission (WAK-N) stimmte dem Entscheid der WAK-S am 20. Februar 2017 mit 18 zu 6 Stimmen zu.
Am 31. August 2017 nahm die WAK-S mit 7 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Antrag an, der Leitlinien für die Umsetzung der parlamentarischen Initiative vorgab. Zugleich beauftragte sie die Verwaltung, in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat und der Initiantin einen Vorentwurf auszuarbeiten und die entsprechenden Erläuterungen zu verfassen.
Diesen Vorentwurf prüfte die WAK-S am 15. Februar 2018. Sie beschloss mit 10 zu 3 Stimmen, darauf einzutreten, und beriet ihn ein erstes Mal. Anschliessend wurde der Vorentwurf durch die Verwaltung und das Kommissionssekretariat in gesetzestechnischer Hinsicht überarbeitet. An ihrer Sitzung vom 18. Juni 2018 prüfte die Kommission diese überarbeitete Fassung und stimmte dem definitiven Vorentwurf in der Gesamtabstimmung mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Weiter beschloss sie die Eröffnung einer Vernehmlassung.
Eine Minderheit lehnt den Vorentwurf insgesamt ab und beantragt, nicht darauf einzutreten (vgl. Kap. 2.2.2).
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Geltendes Recht
2.1.1 Ausgangslage
Artikel 46 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)2 bildet die gesetzliche Grundlage für die