Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 15 Seiten
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46 Absatz 1 ArG eingeführt. Sie betrifft die Angaben zu den Arbeits- und Ruhezeiten bestimmter Arbeitnehmerkategorien sowie zu den nach Gesetz geschuldeten Lohn- und Zeitzuschlägen.
Nicht mehr geschuldet – aber weiterhin möglich – ist für die betroffenen Arbeitnehmerkategorien somit die Dokumentation der Angaben gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c-e und h ArGV 1, wie dies beim Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73a ArGV 1 vorgesehen ist. Es handelt sich dabei um die Angaben zur geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie deren Lage (Art. 73 Bst. c ArGV 1), die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen (Bst. d), die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr (Bst. e) sowie die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge (Bst. h).
Darüber hinaus verbleiben aber die allgemeinen Dokumentationspflichten von Artikel 73 ArGV 1 (Personalien, Ein- und Austritte, medizinische Abklärungen etc.). Der Arbeitgeber muss die Unterlagen, die es erlauben zu überprüfen, ob die gesetzten Kriterien eingehalten sind (wie Pflichtenhefte und internes Arbeitszeitreglement) bei einer Kontrolle bereithalten.
Im Unterschied zum geltenden Recht ist mit Einführung dieses gesetzlichen Vorbehalts für die Befreiung von der Dokumentationspflicht kein GAV mehr erforderlich. Die Befreiung erfolgt auch nicht über eine individuelle Vereinbarung mit dem betroffenen Arbeitnehmenden, vielmehr wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen von seiner detaillierten Dokumentationspflicht nach Artikel 73 ArGV 1 befreit. Auch ist die Höhe des Lohns des einzelnen Mitarbeitenden nicht massgebend.
Allerdings soll die Bestimmung nur für erwachsene Arbeitnehmende gelten, die im Betrieb eine Vorgesetztenfunktion haben oder als Fachpersonen, die in ihrem Fachgebiet über wesentliche Entscheidbefugnisse verfügen, angestellt sind. Ausserdem wird wie im heutigen Artikel 73a ArGV 1 vorausgesetzt, dass die betroffenen Arbeitnehmenden bei der Gestaltung ihrer Arbeit über grosse Autonomie verfügen sowie ihre Arbeits- und Ruhezeiten mehrheitlich selber festlegen können. Für Jugendliche gilt ein besonderer Schutz insbesondere auch betreffend Arbeits- und Ruhezeiten. Sie werden deshalb von der Möglichkeit, auf die Zeiterfassung zu verzichten, explizit ausgenommen, auch wenn sie aufgrund ihrer Ausbildungssituation ohnehin kaum jemals in der Lage sind, ihre Arbeitszeiten weitgehend selber zu bestimmen.
Als Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion gelten solche, die gegenüber Unterstellten über ein dauerhaftes Weisungsrecht verfügen. Dabei ist die Anzahl der unterstellten Mitarbeitenden nicht massgebend. Hingegen liegt keine solche Vorgesetztenfunktion vor, wenn das Weisungsrecht einzig gegenüber Praktikanten oder Lernenden ausgeübt wird.
Die Bestimmung gilt auch für Fachpersonen, die in ihrem Fachgebiet über wesentliche Entscheidbefugnisse verfügen. Im Unterschied zu Arbeitnehmenden mit Vorgesetztenfunktion verfügen diese Arbeitnehmenden nicht über ein (dauerhaftes) Weisungsrecht gegenüber unterstellten Mitarbeitenden. Aufgrund ihrer besonderen Fachkompetenzen übernehmen sie im Betrieb jedoch Verantwortung in ihrem Fach-