Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 15 Seiten
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Weil das Erfordernis einer kollektiven Vereinbarung für kleine Betriebe einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand bedeuten kann, sieht die heutige Regelung vor, dass Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden die vereinfachte Arbeitszeiterfassung auch auf individueller Basis einführen können. Eine solche individuelle Vereinbarung muss einen konkreten Hinweis auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeitvorschriften enthalten. Vorgeschrieben ist zudem, dass ein Endjahresgespräch stattfindet, anlässlich dessen die Frage der Arbeitsbelastung thematisiert wird.
2.2 Handlungsbedarf: Erwägungen der Kommission
2.2.1 Antrag der Mehrheit
Die Kommissionsmehrheit beantragt, auf den Vorentwurf einzutreten. Sie ist der Ansicht, das geltende Arbeitsgesetz sei im Fabrikzeitalter entstanden und bilde entsprechend bezüglich Arbeitszeit längst nicht mehr die Realität ab. Man sei – auch dank dem technologischen Fortschritt – viel mobiler geworden. Gerade Personen in leitender Funktion und Spezialisten würden heute meist nicht mehr zu fixen Zeiten und an fixen Orten, sondern vielmehr zu unterschiedlichsten Zeiten und an ganz unterschiedlichen Orten arbeiten. Die gesetzlichen Vorschriften würden der heutigen Arbeitsrealität nicht mehr gerecht, deshalb sei man in der Praxis vielerorts in einem gesetzeswidrigen Zustand: Man notiere z.B. einfach einen Stundendurchschnitt, um den Vorschriften formell Genüge zu tun, ohne dass man aber die Arbeitszeit tatsächlich erfasse. Das sei stossend. Der Mehrheit ist es wichtig, die Rechtssicherheit wiederherzustellen; die Gesetzgebung soll dem tatsächlich gelebten Zustand entsprechen.
Auch der neue Artikel 73a ArGV 1 löse das Problem nicht zufriedenstellend, weil er nicht für sämtliche Branchen gleichermassen anwendbar sei. Vielmehr schaffe er eine Ungleichbehandlung zwischen den Branchen, denn er knüpfe die Befreiung von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung an das Vorhandensein eines GAV. Ein solcher bestehe jedoch nicht in allen Branchen und werde auch gar nicht überall gewünscht. Zudem sei die Lohnuntergrenze von 120 000 Franken so hoch, dass Branchen wie etwa das Gast- oder das Baugewerbe oder auch die Textilindustrie selbst für leitende Angestellte von dieser Bestimmung keinen Gebrauch machen könnten. Auch in solchen Branchen verfügten Personen in höheren Positionen heutzutage aber über grossen zeitlichen und organisatorischen Gestaltungsspielraum.
Die Mehrheit möchte deshalb für Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion und für Fachpersonen mit wesentlichen Entscheidbefugnissen in ihrem Fachgebiet die Möglichkeit schaffen, auf eine Arbeitszeiterfassung zu verzichten: Soweit sie über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten weitgehend selber definieren können, sollen sie selber für die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten verantwortlich sein. Das Erfordernis einer bestimmten Lohnuntergrenze und des Vorhandenseins eines Gesamtarbeitsvertrags soll für diese Kategorien also nicht gelten, womit auch Branchen mit bescheideneren Löhnen, die kaum je 120 000 Franken erreichen, das Modell anwenden könnten.