Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 15 Seiten
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nen Regelung steige, zumal die Anzahl der Kontrollen angesichts des höheren Kontrollaufwandes sinken werde. Zumindest einzelne Arbeitnehmende würden dann
– sogar aus eigener Initiative – länger arbeiten und kürzere Ruhezeiten einhalten als erlaubt. Dies könne abgesehen von den Folgen für die Gesundheit des Einzelnen mittel- bis langfristig auch Auswirkungen auf die allgemeinen Gesundheitskosten haben. Zudem könne die Vermischung von Arbeits- und Ruhezeit das Recht auf ein normales Familienleben beeinträchtigen.
Nicht zuletzt ist die Kommissionsminderheit auch der Auffassung, es sei der Sozialpartnerschaft gegenüber unfair und ein Verstoss gegen Treu und Glauben, bereits so kurze Zeit nach Inkrafttreten der sozialpartnerschaftlich gefundenen Lösung (siehe oben Kap. 2.1.1) wieder eine Änderung vorzunehmen. Das schwäche die Sozialpartnerschaft.
Die Minderheit möchte, dass vor neuen Beschlüssen arbeitsmedizinische Gutachten über mögliche Risiken einer Umsetzung der Initiative erstellt werden. Auch seien die in Aussicht gestellten Evaluationen der auf Verordnungsebene eingeführten Neuerungen abzuwarten, bevor man weitere Schritte prüfe. Die entsprechende Studie wurde vom SECO in Auftrag gegeben (siehe oben Kap. 2.1.2) und sollte etwa Mitte 2019 vorliegen. Sie soll u.a. aufzeigen, wie viele Arbeitnehmende nach Artikel 73a ArGV 1 auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben und welche Auswirkungen dies allenfalls hatte. Sollte gegen den Willen der Minderheit doch auf die Vorlage eingetreten werden, beantragt sie deshalb eventualiter, die Vorlage sei an die Kommission zurückzuweisen, damit sowohl diese Gutachten eingeholt als auch die Evaluationen der neuen Verordnungsartikel in die Arbeiten einbezogen werden könnten.
2.3 Verhältnis zu Artikel 73a ArGV 1
Der Vorentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 16.423 ist als Ergänzung zum Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung im Sinn von Artikel 73a ArGV 1 zu verstehen. Angesichts dessen, dass die Befreiungsmöglichkeit hier einzig für Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion und für Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, gilt, kann es bei bestehender Sozialpartnerschaft durchaus sinnvoll sein, ein Vorgehen nach Artikel 73a ArGV 1 zu wählen, um Mitarbeitende, die weder eine Vorgesetztenfunktion ausüben noch Fachspezialisten sind, einzubeziehen.
Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, inwiefern sich die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73a ArGV 1 bzw. gemäss Artikel 46 Absatz 2 ArG unterscheiden: