Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 15 Seiten

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Die Mehrheit ist überzeugt, dass eine solche Lösung sowohl den Bedürfnissen der Einzelnen nach grösserer Flexibilität in der Gestaltung ihrer Arbeitszeiten als auch den betroffenen Branchen entgegenkommt. Zudem sei die Vertrauensarbeitszeit eine Massnahme, die den administrativen Aufwand der Unternehmen reduziere.

Weiter ist die Mehrheit der Meinung, es sei auch der Gesundheit eher förderlich, wenn man die eigene Arbeitszeit freier und autonomer gestalten könne. Im Vergleich zu einem vorgegebenen Rahmen sei dieses Arbeitszeitmodell für die Arbeitnehmenden motivierender und reduziere Stress. Bei den potenziell betroffenen Arbeitnehmenden handle es sich ohnehin um Personen, die selbstständiges Arbeiten und Eigenverantwortung gewohnt seien, von Führungskräften und Spezialisten könne durchaus erwartet werden, dass sie ihre Gesundheit nicht selber gefährdeten, sondern zu delegieren und ihre Autonomie wahrzunehmen in der Lage seien. Zudem würden die geltenden Arbeits- und Ruhezeitregelungen weiterhin bestehen und müssten deshalb – auch von den angesprochenen Arbeitnehmerkategorien – weiterhin eingehalten werden, und auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bleibe bestehen. Die gesundheitlichen Risiken würden sich durch die Flexibilisierung somit nicht vergrössern.

Kurz: In den Augen der Mehrheit dient die vorgeschlagene Lösung der Flexibilität und einer guten Work-Life-Balance des Einzelnen wie auch den Interessen der Unternehmen, deren Mitarbeitende besser auf Spitzenbelastungen bzw. auf weniger stark ausgelastete Zeiten reagieren können; sie fördere den Wirtschaftsstandort Schweiz und passe das Arbeitsrecht dem gewandelten Umfeld an. Die vorliegende Lösung entspreche den heutigen Realitäten und Bedürfnissen, sie erhöhe die Eigenverantwortung und damit auch die Motivation der Arbeitnehmenden.

2.2.2 Antrag der Minderheit

Die Kommissionsminderheit (Zanetti Roberto, Fetz, Levrat) beantragt, nicht auf den Vorentwurf einzutreten. Sie ist der Ansicht, die geltenden Bestimmungen (insbesondere Art. 73a und 73b ArGV 1) böten ausreichende Möglichkeiten, um auf betrieblicher Ebene spezifische Lösungen zu finden, es brauche keine zusätzlichen Erleichterungen.

Die Minderheit ist der Meinung, wenn die materiellen Bestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit zwar weiterhin bestünden, die Arbeitszeiten aber nicht mehr erfasst würden, entstehe bei den betroffenen Arbeitnehmerkategorien eine Vollzugslücke: Es werde den Vollzugsorganen nur noch schwer möglich sein zu überprüfen, ob die Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber sich an die gesetzlichen Bestimmungen hielten. Es müssten dann vermutlich vermehrt individuelle und kollektive Befragungen durchgeführt werden, damit man sich ein Bild über die Situation in einem Betrieb machen könne, was Zusatzaufwand mit sich bringe.

In den Augen der Kommissionsminderheit droht die Arbeitszeit auszuufern, wenn sie nicht mehr erfasst werden muss. Es sei heikel, wenn Arbeitnehmende unter Umständen nicht einmal mehr abends und am Wochenende längere Pausen machten. Das erzeuge Stress, und in Fachkreisen werde auch bereits auf entsprechende Gesundheitsrisiken hingewiesen. Die Minderheit geht davon aus, dass das Risiko der Selbstausbeutung und entsprechender gesundheitlicher Probleme mit der vorgesehe-