Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 15 Seiten

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Was die Autonomie und die eigenständige Festsetzung der Arbeitszeiten angeht, werden sich die Arbeitsinspektoren auf die Praxis stützen können, die im Zusammenhang mit Artikel 73a ArG entwickelt wurde.

Bezüglich der Begriffe „Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion“ und „Fachpersonen mit wesentlichen Entscheidbefugnissen“ sind die Vollzugsorgane jedoch darauf angewiesen, dass sie in der Verordnung eine klare und mit objektiven Kriterien umschriebene Definition erhalten (siehe oben Kap. 2.4). Auch die Arbeitgeber brauchen Rechtssicherheit und sind ebenfalls auf eine Klärung der Begriffe angewiesen, und zwar nicht nur, um gegenüber der Kontrollbehörde die nötigen Nachweise vorlegen zu können, sondern auch innerbetrieblich, wenn Arbeitnehmende sie mit Forderungen konfrontieren.

Die Arbeitszeitaufzeichnungen bilden eine wichtige Grundlage, damit die Arbeitsinspektorate die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften überprüfen können. Für die von der Erfassungspflicht ausgenommenen Arbeitnehmergruppen muss die Informationsbeschaffung daher auf einem anderen Weg erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass vermehrt individuelle und kollektive Befragungen durchgeführt werden müssen, damit die zuständige Behörde sich ein Bild über die in einem Betrieb herrschende Situation bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten machen kann. Dies ist mit zusätzlichem Aufwand verbunden.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Das von der Schweiz ratifizierte ILO-Übereinkommen Nr. 81 vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel enthält keine speziellen Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung.

Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 200313 kommt zwar in der Schweiz nicht zur Anwendung, kann aber dennoch als Referenz dienen. Sie reguliert allerdings nur die Arbeitszeit an sich und enthält keine Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung. Somit besteht im europäischen Recht diesbezüglich keinerlei Verpflichtung. Das hat zur Folge, dass es in unseren Nachbarländern sehr unterschiedliche Mechanismen gibt, sowohl bei der Regulierung als auch bei der Umsetzung. In Deutschland muss beispielsweise lediglich die Überzeit sowie die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen erfasst werden.14 Die Aufsichtsbehörden verlangen allerdings auch die Erfassung der Ausgleichszeiten, um die Einhaltung der durchschnittlichen Arbeitszeit kontrollieren zu können. In Italien ist die Arbeitszeit detailliert und in elektronischer Form im «Libro Unico del Lavoro (LUL)» (Einheitslohnbuch) zu dokumentieren. In Frankreich wird eine detaillierte Arbeitszeiterfassung für individuelle Arbeitspläne verlangt, während für

13 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299 vom 18.11.2003.

14 STEIGER-SACKMANN Sabine, Arbeitszeiterfassung – Kurzbericht zu Rechtslage und Praxis der Arbeitszeiterfassung in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich, Winterthur 2012, S. 8 ff.