Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 14 Seiten
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2.2 Kommentar
Gemäss dem bestehenden Artikel 1 Absatz 1 ist das IRSG subsidiär zu anderen Gesetzen oder internationalen Vereinbarungen. Daran soll mit der vorgeschlagenen Revision nichts geändert werden. Gesetze wie das ZISG, welche ein Verhältnis zu einem internationalen Straftribunal besonders regeln – und mitunter weitergehende Zusammenarbeitsverpflichtungen enthalten – sollen dem revidierten IRSG vorgehen. Auch Staatsverträge, welche die Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen regeln, gehen dem IRSG automatisch vor. Dies ist momentan zum Beispiel für das Römer Statut der Fall, welches in Artikel 86 eine Zusammenarbeitspflicht der Schweiz mit dem IStGH etabliert.
2.2.1 Artikel 1 Absatz 3bis
Die Regelung in Artikel 1 Absatz 3bisist eine Auffangnorm. Sie kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Zusammenarbeit mit einer internationalen Strafinstitution nicht spezialgesetzlich oder mittels Staatsvertrag geregelt ist. Die Anwendung des IRSG erfolgt dabei bloss sinngemäss. Wo das IRSG am Begriff des Staates („zwischenstaatlich“, „ersuchender Staat“, „ersuchter Staat“, „Tatortstaat“…) anknüpft, sollen den nicht-nationalstaatlichen Strafinstitutionen mutatis mutandis die gleichen Rechte und Pflichten zukommen, wie einem Staat.
Neben der Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten umfasst Absatz 3bisauch jene mit anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen. Darunter fallen zunächst Untersuchungskommissionen der UNO wie jüngst jene für Syrien oder zuvor für Darfur (Sudan). Der Begriff soll aber auch die Zusammenarbeit mit nicht rein nationalstaatlichen Institutionen wie gemischt national-internationale Tribunale (z.B. dem auf einem Vertrag zwischen der EU und dem Kosovo beruhenden Kosovo-Kriegsverbrechertribunal, dem auf einem Vertrag zwischen der UNO und Kambodscha basierenden Rote-Khmer-Tribunal in Kambodscha oder den Ausserordentlichen Afrikanischen Kammern zum Prozess gegen den tschadischen ex-Diktator Hissène Habré, deren Grundlage ein Vertrag zwischen der Afrikanischen Union und dem Senegal ist) ermöglichen. Ausserdem müssen diesen Gerichten oder Einrichtungen strafbehördliche Funktionen zukommen. Gemeint sind damit Funktionen analog zu denjenigen der Strafbehörden gemäss 2. Titel der StPO. Das Gericht oder die Einrichtung kann folglich Ermittlungs-, Untersuchungs-, Verfolgungs- oder Straffunktion haben – oder eine Kombination aus diesen Elementen.
Gemäss Buchstabe a soll die Zusammenarbeit mit solchen Institutionen fortan gestützt auf das IRSG möglich sein, solange diese Institutionen klassische Völkerrechtsverbrechen gemäss den Zwölften Titelnbis, terund quaterdes Strafgesetzbuchs (StGB)25 verfolgen oder dazu ermitteln. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Rechtshilfe immer dann möglich sein wird,
wenn die Institution Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen verfolgt. Würde dereinst das im Römer Statut enthaltene Verbrechen der Aggression im StGB umgesetzt, so würde sich die Rechtshilfe auch auf diesen Tatbestand erstrecken. Es entspricht einer ständigen aussenpolitischen Praxis der Schweiz, solche Institutionen zu unterstützen und mit ihnen folglich auch rechtshilfeweise kooperieren zu wollen. Werden beschränkt auf diese Delikte umfassende Kooperationsmöglichkeiten – ohne neue rechtliche Verpflichtungen – geschaffen, birgt dies keine aussenpolitischen oder rechtlichen Risiken.
Eine starre Beschränkung auf diese klassischen Völkerrechtsverbrechen hat sich allerdings in der Vergangenheit als zu limitiert erwiesen. Die Verfolgung von Folter, von Terrorakten oder das Verschwindenlassen von Personen sind beispielsweise nicht in allen Fällen erfasst. Das einleitend erwähnte Beispiel des STL, das die Tötung des damaligen libanesischen Prä-
25 SR 311.0.