Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 14 Seiten

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ten können, durch die neue Regelung aber – getreu dem bewährten Grundsatz des Artikel 1 Absatz 4 IRSG – zu nichts verpflichtet. Es stehen auch im Verkehr mit diesen Institutionen gemäss dem Prinzip des Artikels 63 IRSG rechtshilfeweise alle Untersuchungshandlungen zur Verfügung, welche die Strafprozessordnung (StPO)22 für innerstaatliche Strafuntersuchungen bereit hält. Damit kommt die bewährte Praxis der Rechtshilfe auf der Grundlage des IRSG inklusive der dazu etablierten Rechtsprechung zur Anwendung. Mit geringem gesetzgeberischem Aufwand kann so eine Lösung erzielt werden, welche die angestrebte Wirkung erzielt: Es werden tatsächlich sämtliche bestehenden und zukünftig möglichen Lücken im Bereich der Rechtshilfe an internationale Strafinstitutionen geschlossen. Ausserdem findet die Rechtshilfe an diese Institutionen mit der IRSG-Lösung in einem rechtlich gut abgesicherten und für Rechtshilfepraktiker vertrauten Rahmen statt.

Eine Herausforderung bei einer Umsetzung im IRSG ist das Legalitätsprinzip (vgl. dazu unten 5.1.2).

Das Argument aus der bereits erwähnten Botschaft zum Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten, im Verkehr mit internationalen Strafinstitutionen träten zum Teil andere Probleme auf, als bei der Rechtshilfe mit Staaten, weshalb sich das IRSG nicht ohne weiteres auf diese Institutionen anwenden lasse, hat sich hingegen als wenig stichhaltig erwiesen. In der Praxis wurde auch mit den Jugoslawien- und Ruandatribunalen gestützt auf das IRSG zusammengearbeitet, auf welches das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten über weite Strecken verweist. Gerade aufgrund der etablierten Prinzipien und Rechtsprechung hat es sich – im Rahmen einer sinngemässen Anwendung – bewährt. Schliesslich ist das Gesetz auf 2023 befristet, was zeigt, dass es nicht als dauerhafte Lösung konzipiert worden ist.

1.3.6 Geprüfte Alternativen

Als Alternativen zur Umsetzung im IRSG wurden einerseits die Erweiterung des Geltungsbereichs des ZISG und andererseits die Revision des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten geprüft.

Belgien hat den ersten Ansatz verfolgt und sein Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem IStGH für die Rechtshilfe an weitere internationale Strafinstitutionen geöffnet.23 Dieser Ansatz wurde für die Schweiz verworfen, da das ZISG auf die sui-generis Zusammenarbeit mit dem IStGH zugeschnitten ist, dessen Statut von den Mitgliedstaaten aufgrund der erfolgten Souveränitätsdelegation an den Gerichtshof eine „uneingeschränkte“ Zusammenarbeit mit diesem verlangt.24 Damit passen die Regelungen des ZISG nicht für die Rechtshilfe an weitere Strafinstitutionen. Sie würden der Schweiz zu starre Verpflichtungen auferlegen.

Die zweite Alternative, eine Revision des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten, wurde verworfen, weil die Flexibilität in der Anwendung im Vergleich zur Lösung im IRSG beschränkter wäre. Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten ist auf die Rechtshilfe an Gerichte zugeschnitten und passt folglich nicht auf alle aktuellen Situationen. Insbesondere die Zusammenarbeit mit Untersuchungskommissionen oder Institutionen wie dem Syrien-Mechanismus lassen sich kaum in dieses Schema pressen. Ebenfalls könnte nicht oder nur eingeschränkt auf die bewährte Rechtsprechung zum IRSG zurückgegriffen werden. Gleichzeitig blieben die Risiken hinsichtlich des Legalitätsprinzips erhalten.

22 SR 312.0.

23 Loi concernant la coopération avec la Cour pénale internationale et les tribunaux pénaux internationaux vom 29. März 2004, Moniteur Belge Ed. 2 vom 01.04.2004, S. 18510 ff.

24 Artikel 86 Römer Statut.