Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 14 Seiten
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1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung Die vorgeschlagene Änderung erzielt mit minimalem gesetzgeberischem Aufwand die erwünschte Wirkung. Die Rechtshilfe an nicht-nationalstaatliche Strafinstitutionen soll für die Schweiz inskünftig lückenlos möglich sein. Gleichzeitig soll die neue Regelung keine zusätzlichen Verpflichtungen schaffen. Auch für Zusammenarbeit mit diesen Institutionen sollen – sinngemäss – die Bestimmungen des IRSG massgeblich sein. Damit werden die bewährten Standards, gewachsen durch Praxis, Rechtsprechung und Lehre, auch auf die Rechtshilfe an nicht-nationalstaatliche Strafinstitutionen übertragen. Diese haben sich – im Verkehr mit den Jugoslawien-, Ruanda- und Sierra Leone-Tribunalen, wo diese durch Verweisung im Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten zur Anwendung kamen, jedoch auch im Verkehr mit UNO-Untersuchungskommissionen, wo das IRSG bisher mangels Alternativen herangezogen werden musste – auch im Kontext der Rechtshilfe an nicht-nationalstaatliche Strafinstitutionen bewährt. Der vorliegende Vorschlag zielt demnach darauf ab, die aussenpolitischen Bedürfnisse und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz besser mit den rechtshilferechtlichen Möglichkeiten in Einklang zu bringen. Er soll gesetzgeberische Lücken, wie jene, die zur Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens des STL geführt hat, verhindern. Der Vorschlag liegt damit auf der Linie der bewährten schweizerischen Aussenpolitik, welche die Schliessung von Strafbarkeitslücken – und damit ein Ende der Straflosigkeit für internationale Delikte – zum Ziel hat.
2 Vorentwurf
2.1 Formulierungsvorschlag Die angestrebte Lückenschliessung kann demnach gestützt auf die hiervor dargelegten Überlegungen mit der folgenden Formulierung als neue Absätze 3bis und 3ter sowie geänderter Absatz 4 in Artikel 1 IRSG aufgenommen werden:
Art. 1 Gegenstand
1Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:
a. die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b. die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c. die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d. die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). [wie bisher]
2… [wie bisher]
3Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. [wie bisher]
3bis
Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a. Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelteroder dem Zwölften Titelquaterdes Strafgesetzbuchs
betrifft; oder
b. Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution
der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird. [neu]
3ter
Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen sinngemäss anwendbar ist, wenn:
a. die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen
des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b. das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien garantiert; und
c. die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient. [neu]
4Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden. [geändert]