Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 14 Seiten

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sidenten Rafik Hariri untersucht, hat gezeigt, dass die Rechtshilfe an weitere internationale Strafinstitutionen rechtlich und aussenpolitisch wünschenswert sein kann. Die Tötung Hariris

– und mit ihm zahlreicher weiterer Personen seiner Entourage sowie Passanten – stellt gemäss schweizerischer Auffassung ein gemeinrechtliches Delikt (Mord, vorsätzliche Tötung) dar. Das STL ist allerdings kein libanesisches Gericht. Das Parlament des Libanon, in welchem pro-schiitische Kräfte dominieren, hat der Errichtung des STL seine Zustimmung verweigert. Es beruht demnach rechtlich betrachtet einzig auf einer Resolution des UNO-Sicherheitsrats. Die Schweiz hat das STL jedoch finanziell sowie personell unterstützt. Mit dem Genfer Strafrechtsprofessor Robert Roth war sogar ein Schweizer Richter an diesem Tribunal. Die Schweiz fand sich demnach in der prekären Lage wieder, dass mit einem Gericht aus rechtlichen Gründen nicht kooperiert werden konnte, einzig diese Kooperation jedoch konsistent mit ihrer Aussenpolitik gewesen wäre. Buchstabe b will solche Spannungsverhältnisse inskünftig verhindern und die Konsistenz zwischen Aussenpolitik und Rechtshilfe gewährleisten. Rechtshilfe an eine nicht-nationalstaatliche Strafinstitution soll auch dann möglich sein, wenn diese zwar gemeinrechtliche Straftatbestände verfolgt, ihre Errichtung aber auf einer für die Schweiz verbindlichen oder von der Schweiz unterstützten Resolution der Vereinten Nationen beruht. Als Unterstützung ist dabei nicht nur eine befürwortende Stimme oder eine Verabschiedung im Konsens zu verstehen. Ist die Schweiz zum Zeitpunkt der Schaffung einer Institution nicht Mitglied des zuständigen UNO-Organs, so zählen auch ihre offiziellen Stellungnahmen als Grundlage für eine allfällige Unterstützung. Die Privilegierung der UNO ist dadurch gerechtfertigt, dass sie die wichtigste Urheberin solcher Institutionen ist, eine besondere Glaubwürdigkeit und Legitimität besitzt und die Schweiz Mitglied ist.

2.2.2 Artikel 1 Absatz 3ter

Artikel 1 Absatz 3terorientiert sich an der bisherigen Regelung in Artikel 1 Absatz 2 Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten, worin der Bundesrat die Kompetenz erhält, den Geltungsbereich dieses Gesetzes per Verordnung auf weitere Gerichte auszudehnen, welche materiell und formell den Jugoslawien- und Ruandatribunalen entsprechen.

Weil die Rechtshilfe auch an nicht-nationalstaatliche Strafinstitutionen fortan auf der Grundlage des bewährten IRSG abgewickelt wird, ist es sachlich logisch, die bisherige Verordnungskompetenz aus dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten auf die neue Regelung im IRSG zu übertragen. Der Bundesrat kann die Anwendung des IRSG zur Rechthilfe an nicht-nationalstaatliche Strafinstitutionen fortan auch dann gewähren, wenn diese Gerichte oder Einrichtungen kumulativ auf einer eindeutigen Rechtsgrundlage beruhen, das Verfahren vor diesen Gerichten oder Einrichtungen die Einhaltung rechtsstaatlicher Standards garantiert und die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient. Es ist denkbar, dass der Bundesrat jeweils pro in Frage stehende Institution eine Verordnung erlässt oder dass er alle Institutionen, denen die Schweiz fortan

Rechtshilfe leisten kann, in einer einzigen Verordnung aufzählt.

Das Kriterium der eindeutigen Rechtsgrundlage ist dabei sowohl materiell wie formell zu verstehen. Die Rechtgrundlage muss die strafrechtlichen Kompetenzen, sowohl in materiellstrafrechtlicher wie in strafprozessualer Hinsicht eindeutig umreissen. Ausserdem muss die Rechtsgrundlage in einem transparenten, rechtsstaatlichen Kriterien genügenden Prozess entstanden sein.26 Das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung muss ausserdem die Einhaltung rechtsstaatlicher Standards garantieren. Dies bedeutet, dass die Verfahrensgarantien der EMRK, welche für die Schweiz auch im Rahmen der Rechtshilfe verbindlich sind,

26 Dies natürlich unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine zwischenstaatliche Legislative fehlt und also nicht die gleichen Standards angelegt werden dürfen, wie im innerstaatlichen Recht.