Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 14 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Beschränkung des Rechtshilfegesetzes auf zwischenstaatliche Rechtshilfe
Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 19811
(Rechtshilfegesetz, IRSG) ist seit dem 1. Januar 1983 in Kraft. Es regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Strafsachen.
In der Botschaft zum IRSG2 war festgestellt worden, dass die zunehmende Technisierung und Internationalisierung der Schweiz die strafrechtlichen Bezüge zum Ausland erhöht habe. Zur Verfolgung dieser internationalisierten Kriminalität sei verbesserte Zusammenarbeit in Strafsachen erforderlich. Mit dem Ziel, diesen veränderten Ansprüchen Rechnung zu tragen und den Geist der zwischen 1953 und 1972 geschaffenen europäischen Übereinkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen auch im nationalen Recht zu Durchbruch zu verhelfen, wurde das IRSG geschaffen.
Der Entwurf zielte auf eine Regelung für die gesamte internationale Zusammenarbeit in Strafsachen ab. So wurde in der Botschaft erläutert, der Begriff der Rechtshilfe in Strafsachen umfasse die Auslieferung, die Ermittlungen und Beweiserhebungen für ein ausländisches Strafverfahren, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung fremder Strafentscheide.
1995/96 wurde das IRSG einer grösseren Revision unterzogen. Diese wollte gemäss der damaligen Botschaft3 vor allem gewisse u.a. durch die föderalistische Struktur der Schweiz bedingte Missstände beseitigen, welche gerade in grösseren Rechtshilfefällen zu überlangen Verfahrensdauern geführt hatten.
Fast zeitgleich wurde über die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe an das Jugoslawien- und das Ruandatribunal beraten. Die damalige Botschaft4 führte aus, das IRSG sei für die Zusammenarbeit mit Staaten geschaffen worden. Bei der Rechtshilfe an internationale Straftribunale träten teilweise andere Probleme auf. Darum wurde damals für die Rechtshilfe zugunsten dieser internationalen Straftribunale eine Lösung in einem dringlichen Bundesbeschluss gesucht, der mittlerweile in ein bis Ende 2023 befristetes Bundesgesetz (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten) überführt worden ist.5
1.1.2 Herausforderungen im Bereich der Rechtshilfe an internationale Straftribunale
Als im Jahr 2002 der ständige Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag seine Arbeit aufnahm, herrschte die Hoffnung vor, dieser würde weitere internationale Strafinstitutionen fortan überflüssig machen. Inzwischen zeigt es sich, dass solche weiterhin entstehen. Die Gründe dafür sind primär geopolitischer Natur. Der IStGH hat nicht in allen Staaten und Weltregionen den gleichen Rückhalt und die beteiligten Akteure bevorzugen aus politischen Gründen teilweise weiterhin die Einsetzung einer Institution mit begrenzten oder spezifischen
1 SR 351.1.
2Vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen und einem Bundesbeschluss über Vorbehalte zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 8. März 1976, BBl 1976 II 444.
3Vgl. Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA
über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29. März 1995, BBl 1995 III 1.
4Vgl. Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung
von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts vom 18. Oktober 1995, BBl 1995 IV 1101.