Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 14 Seiten

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finstitutionen birgt gewisse Risiken hinsichtlich desselbigen. Das Legalitätsprinzip verlangt unter anderem eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht „das Erfordernis der Bestimmtheit […] im Dienste des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit mit den Elementen der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der rechtsgleichen Rechtsanwendung.“32 Das IRSG erhält mit der Öffnung einen unbestimmteren Geltungsbereich. Allerdings ist schon heute nicht immer klar, was noch unter den Begriff der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit fällt.33 Dieses Problem akzentuiert sich aber mit der Öffnung des IRSG für die Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen. Insbesondere hinsichtlich des Elements der Berechenbarkeit und der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns für den Verfolgten musste eine Lösung gefunden werden, die dem Legalitätsprinzip Genüge tut. Die „Dreistufigkeit“ des Lösungsvorschlags mit Artikel 1 Absatz 3bisund Absatz 3terträgt diesen Bedenken Rechnung. Der erweiterte Anwendungsbereich des IRSG orientiert sich gemäss Absatz 3bisBuchstabe a zunächst an den materiellen Straftatbeständen. Das IRSG kann immer dann angewendet werden, wenn eine internationale Strafinstitution klassische Völkerrechtsverbrechen (Titel Zwölfter Titelbisff. StGB) verfolgt. Buchstabe b erweitert den Anwendungsbereich in formeller Hinsicht und legt den Fokus auf die Herkunft der Strafinstitutionen. Das IRSG kann angewendet werden, wenn die betreffende Institution auf der Grundlage einer Resolution des UNO-Sicherheitsrats oder einer sonstigen Resolution der UNO, welche die Schweiz unterstützt hat, errichtet wurde. Absatz 3terist offener. Der Bundesrat kann den Anwendungsbereich des IRSG auf dem Verordnungsweg auf weitere Strafinstitutionen ausdehnen. Erst wenn dies geschehen ist, kann mit der betreffenden Institution kooperiert werden. Ausserdem muss der Bundesrat die im Gesetz umschriebenen kumulativen Kriterien beachten. Damit ist für den Einzelnen hinreichend klar vorhersehbar, wann das IRSG anwendbar ist und dessen rechtsgleiche Anwendung ist gewährleistet. Den Anforderungen des Artikel 5 Absatz 1 BV ist Genüge getan.

Ausserdem enthält die BV in den Artikel 29–32 diverse Verfahrensgarantien, die als Minimalgarantien zu verstehen und daher grundsätzlich eingriffsresistent sind (z. B. Artikel 30 Absatz 1 BV; Recht auf Beurteilung durch unabhängige Richterinnen und Richter). Gewisse Garantien können unter sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen in den Artikeln 5 und 36 BV eingeschränkt werden (z. B. Artikel 29 Absatz 2 BV; Recht auf Akteneinsicht).34 Die diesbezüglich bewährten Standards des IRSG, insb. auch hinsichtlich der Rechtsweggarantie in der Schweiz (Artikel 29a BV), bleiben durch die Revision unberührt.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegende Revision verfolgt gerade das Ziel, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Rechtshilfe an internationale Strafinstitutionen – und damit der Bekämpfung der Straflosigkeit – noch besser nachleben zu können.

Dabei lässt die vorliegende Änderung die Verpflichtungen gemäss Internationalem Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, UN-Pakt II)35 und, auf europäischer Ebene, gemäss EMRK unberührt. Diese Standards werden, insbesondere aufgrund der expliziten Bindung durch Artikel 2 IRSG, auch im Bereich der Rechtshilfe an internationale Strafinstitutionen gewahrt.

32BGE 128 I 327, 339, E.4.2.

33Neben den bereits angedeuteten Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit Untersuchungskommissionen, deren

Zurechnung zu einem Staat (bzw. dessen „wohlverstandenem Interesse“) umstritten sein kann, sind die Gebiete mit zweifelhafter Staatlichkeit (Kosovo, Taiwan, Palästina…) zu nennen.

34 K

IENER/KÄLIN (Fn. 31), S. 485 f.

35 SR 0.103.2.