Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 14 Seiten

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gewahrt sein müssen.27 Die Zusammenarbeit muss sodann der Wahrung der Interessen der Schweiz dienen. Dabei stehen die aussenpolitischen Ziele gemäss Artikel 54 Absatz 2 BV und aussenpolitischer Strategie im Vordergrund.

Hintergrund dieses Absatzes ist die Tatsache, dass derartige nicht-nationalstaatliche Strafinstitutionen oft in rascher Reaktion auf geopolitische Entwicklungen (Krisen, Kriege, humanitäre Katastrophen) errichtet werden. Im Sinne der vorerwähnten Konsistenz mit der Aussenpolitik kann die Zusammenarbeit mit nicht-nationalstaatlichen Strafinstitutionen auch ausserhalb der Verfolgung von klassischen Völkerrechtsverbrechen und des UNO-Rahmens erforderlich sein. Zu denken ist hierbei insbesondere an die vermehrte Aktivität regionaler Akteure, deren Zielsetzungen die Schweiz in gewissen Fällen teilt. Das vorerwähnte Rote-Khmer Tribunal verfolgt beispielsweise neben klassischen Völkerrechtsverbrechen auch gewisse Tatbestände nach kambodschanischem Recht.28 Es wäre stossend, wenn ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden müsste, nur weil es den „falschen“ Sachverhalt betrifft. Ein weiteres Beispiel ist die „Marty-Kommission“29: Der frühere Ständerat Dick Marty hat im Auftrag des Europarats Vorwürfe bezüglich Organ- und Menschenhandel in Kosovo untersucht. Es war anfänglich nicht klar, ob später Völkerrechtsverbrechen oder gemeinrechtliche Straftaten (organisierte Kriminalität) verfolgt werden würden. Theoretisch wäre im Rahmen von Artikel 1 Absatz 3terauch eine zukünftige Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft denkbar.

In all diesen Fällen ist eine Zusammenarbeit nicht automatisch möglich, sondern erst wenn der Bundesrat dies auf Verordnungsebene vorsieht. Ihm obliegt gemäss Artikel 184 Absatz 2 BV im Grundsatz die Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten und die Vertretung der Schweiz gegen aussen; er soll die Möglichkeit erhalten, diese Interessen mit den Möglichkeiten im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen in Einklang zu bringen und bei Bedarf auch nicht-nationalstaatliche Strafinstitutionen solcher Organisationen rechtshilfeweise zu unterstützen.

2.2.3 Artikel 1 Absatz 4

Auch hinsichtlich die Zusammenarbeit mit nicht-nationalstaatlichen Strafinstitutionen können aus dem IRSG keine Ansprüche abgeleitet werden. Das IRSG ist und bleibt ein „Kann-Gesetz“: Es erlaubt die Rechtshilfe, schafft aber für die Schweiz keinerlei rechtliche Verpflichtungen.

Was sich für die Rechtshilfe zwischen Staaten bewährt hat, muss bei der Zusammenarbeit mit nicht-nationalstaatlichen Akteuren im Grundsatz umso mehr gelten. Verpflichtungen zur Zusammenarbeit können jedoch natürlich dann – ausserhalb des IRSG – entstehen, wenn ein für die Schweiz völkerrechtlich verbindlicher Akt, meist wohl eine Resolution des UNO-Sicherheitsrats, solches verlangt.

27 Gemäss Artikel 2 Buchstabe a IRSG ist die Rechtshilfe nur dann gestattet, wenn das Strafverfahren im Ausland den EMRK- Mindeststandards genügt. Gleiches muss auch im Anwendungsbereich des neuen Artikels 1 Absatz 3ter IRSG gelten, selbstredend unabhängig davon, ob die unterstützte nicht-nationalstaatliche Strafinstitution ihren Sitz im Inland oder im Ausland hat.

28 Vgl. Art. 3 des Law on the Establishment of Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia for the Prosecution of Crimes Committed During the Period of Democratic Kampuchea, abrufbar im Internet unter www.eccc.gov.kh/en > Legal Documents > Law on ECCC.

29 Vgl. den Bericht „Inhuman treatment of people and illicit trafficking in human organs in Kosovo”, vom 7. Januar 2011, Doc. 12462.