Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 14 Seiten

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Im Vorfeld der Arbeitsaufnahme des IStGH hat die Schweiz ausserdem das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof vom 22. Juni 2001

(ZISG)10 erlassen, welches den speziellen Verpflichtungen der Zusammenarbeit mit diesem Gerichtshof gemäss Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Römer Statut)11 nachkommt. Bei der Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und dem IStGH handelt es sich genau betrachtet gar nicht um Rechtshilfe im eigentlichen Sinne, sondern um eine Unterstützungsleistung zugunsten eines Gerichtshofs, der seine Legitimation aus einer Souveränitätsdelegation seiner Mitgliedstaaten erlangt. Im Rahmen dieser Souveränitätsdelegation haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zu kooperieren. Daraus ergibt sich die Sonderkonstellation einer Kooperationspflicht, die im Grundsatze derjenigen der Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten entspricht.

Die jüngere Vergangenheit zeigt, dass diese drei Standbeine – IRSG, Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten und ZISG – nicht genügen, um mit sämtlichen internationalen Strafinstitutionen zu kooperieren. Das bereits erwähnte STL verfolgt – zumindest prima facie – ein gemeinrechtliches Delikt (Hariri-Mord) und damit nicht Völkerrechtsverbrechen. Aus diesem Grund konnte das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten nicht auf dem Verordnungsweg auf das STL ausgedehnt werden. Eine erste Analyse des Bundesamts für Justiz (BJ) hat ergeben, dass die rechtshilfeweise Zusammenarbeit mit weiteren internationalen Straftribunalen und Untersuchungsmechanismen in Zukunft problembehaftet sein könnte. Diese Einschätzung hat sich seither verstärkt. Trotz des grundsätzlichen Funktionierens des IStGH entstehen im internationalen oder gemischt national-internationalen Rahmen auf ad-hoc-Basis weitere Tribunale und Untersuchungsmechanismen, die Rechtshilfeersuchen an die Schweiz richten. Nicht immer können diese einem Staat zugeordnet werden, sodass die Zusammenarbeit mit ihnen unter dem geltenden Regime des IRSG möglich wäre.12 Und allzu oft weichen sie in Form, Zuständigkeit und Funktion vom Muster des Jugoslawien- und Ruandatribunals ab, sodass eine Anwendung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten ausgeschlossen bleibt. Dies dürfte auch beim erwähnten Syrienmechanismus der Fall sein.

1.2.2 Muss die Lücke geschlossen werden?

Eine rechtliche Zusammenarbeitspflicht besteht für die Schweiz – natürlich neben der im ZISG umfassend geregelten Zusammenarbeit mit dem IStGH – vor allem dann, wenn der UNO-Sicherheitsrat in einer verbindlichen Resolution eine internationale Strafinstitution schafft und die Staaten zur Kooperation damit verpflichtet. Zwar kann argumentiert werden, gerade diese Institutionen ähnelten am ehesten dem Muster des Jugoslawien- und Ruandatribunals, wonach das dafür geschaffene Gesetz angewendet werden könne. Dieser Argumentation ist allerdings entgegenzuhalten, dass dieses Gesetz auf den 31. Dezember 2023 befristet ist und es in seiner Ausgestaltung nie auf Dauer angelegt war. Spätestens im Hinblick auf diesen Zeitpunkt wird die Frage der Ablösung des ursprünglich als Bundesbeschluss entstandenen Gesetzes durch eine dauerhaftere Lösung ohnehin im Raum stehen.

Es ist ausserdem inzwischen unbestritten, dass die Kooperation mit weiteren Institutionen für die Schweiz angezeigt sein kann. Die Aufarbeitung von bewaffneten Konflikten und die Prävention von Gräueltaten sind wichtige Bestandteile des Engagements der Schweiz für Frieden und Sicherheit.13 Zu denken ist vor diesem Hintergrund insbesondere an die Zusam-

10SR 351.6.

11 SR 0.312.1.

12 Dies kann jedoch in gewissen Konstellationen weiterhin möglich sein – so steht diese Form der Zusammenarbeit mit Blick auf das Kosovotribunal im Vordergrund.

13 Aussenpolitische Strategie 2016-2019, Bericht des Bundesrates über die Schwerpunkte der Legislatur, S. 22, abrufbar im Internet unter www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Publikationen > Alle Publikationen.