Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 14 Seiten

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menarbeit mit Institutionen wie z.B. dem Syrien-Mechanismus, der erstens der Aufarbeitung schwersten Unrechts dient, dessen Errichtung die Schweiz zweitens in zahlreichen Foren aktiv unterstütze14 und der drittens seinen Sitz in Genf hat.

1.3 Die beantragte Neuregelung

1.3.1 Einleitung

Im Rahmen einer Evaluation der materiell interessierten Dienste des Bundes (BJ, Direktion für Völkerrecht des EDA, Bundesanwaltschaft) im Verlauf des Jahres 2017 wurde ein Gesetzgebungsprojekt zur Schliessung der bestehenden Zusammenarbeitslücken mit internationalen Strafinstitutionen im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen erarbeitet. Dabei wurden verschiedene Lösungsvorschläge geprüft.

1.3.2 Welche Konstellationen sollen durch die neue Rechtsgrundlage abgedeckt sein?

Anlass zum vorliegenden Gesetzgebungsprojekt gab die Rechtshilfe bei Völkerrechtsverbrechen. Bereits die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem STL haben allerdings gezeigt, dass eine starre Beschränkung auf diese Deliktsart allenfalls zu eng sein kann. Auch ist die Grenzziehung insbesondere zwischen gemeinrechtlichen politischen Straftaten und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht immer eindeutig. Dies hängt mit Unwägbarkeiten im Bereich des sogenannten „chapeau elements“ bei den Verbrechen gegen die Menschlichkeit zusammen, welches verlangt, dass eine Tat im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf eine Zivilbevölkerung geschehen muss. Dazu kann allerdings gemäss der Lehre schon eine Einzeltat genügen – wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung oder Teilen davon steht.15 Das macht die Grenzziehung zu gemeinrechtlichen politischen Delikten schwierig, wie das Beispiel des Hariri-Mordes zeigt. Es war also eine Lösung gesucht, welche ein gewisses Mass an Flexibilität hinsichtlich der Deliktsarten lässt und in die Zukunft schauend eine Zusammenarbeit mit möglichst vielen Einrichtungen für alle gemäss IRSG rechtshilfefähigen Delikte ermöglicht.

1.3.3 Welche Verfahrensstandards sind auf jeden Fall einzuhalten?

Die Schweiz bleibt selbstredend auch bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen – gleich wie bei der Zusammenarbeit mit Staaten – gemäss Artikel 5 der Bundesverfassung (BV)16 und für das Rechtshilfeverfahren konkretisiert in Artikel 2 ff. IRSG an ihre grund- und menschenrechtlichen Standards gebunden. Sie kann und wird auch in Zukunft nur mit Systemen rechtshilfeweise kooperieren, deren Verfahren die in der Schweiz geltenden diesbezüglichen Standards respektieren. In der Praxis wird – wie bei der Zusammenarbeit mit Staaten – auf das Schutzniveau der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK)17 abzustellen sein. Aufgrund des Artikel 29a BV bringt diese Verpflichtung eine umfassende Rechtsweggarantie in der Schweiz mit sich. Der Betroffene muss sich auch bei der Zusammenarbeit mit nicht-nationalstaatlichen Strafinstitutionen vor einem schweizerischen Gericht gegen die Leistung der Rechtshilfe wehren können. Gemäss IRSG ist die Schlussverfügung, mit welcher die Rechtshilfe abschliessend bewilligt oder verweigert wird, grundsätzlich anfechtbar und Zwischenverfügungen sind dann selbstständig anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile mit sich brin-

14 Vgl. die Medienmitteilung des EDA vom 22.12.2016, abrufbar im Internet unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen.

15 V EST HANS / LINDENMANN JÜRG / WEHRENBERG STEFAN / ZIEGLER ANDREAS (Hrsg.), Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB, Kommentar, St. Gallen 2014, Art. 264 N 32.

16 SR 101.

17 SR 0.101.