Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 14 Seiten
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3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Bei den Rechtshilfe- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes könnte die Änderung zu einer geringfügigen Mehrbelastung führen. Dies weil die Zusammenarbeit nunmehr lückenlos mit allen nicht-internationalen Strafinstitutionen ermöglicht wird und damit in einzelnen Fällen zusätzlich Rechtshilfehandlungen vorgenommen werden müssen. Dies dürfte gemäss den bisherigen Zahlen und Erwartungen aber nur jährliche Fallzahlen im tiefen einstelligen Bereich betreffen. Ausserdem waren eingegangene Ersuchen – wie im Fall des STL – bereits nach bisherigem Recht zu prüfen. Die Ablehnung bereitete nicht zuletzt für die aussenpolitischen Akteure des Bundes erheblichen Aufwand. Insgesamt ist damit zu erwarten, dass der Aufwand auf Bundesebene mehr oder weniger gleich bleibt.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Grundsätzlich sind keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden zu erwarten.
Die Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen ist gemäss Artikel 23 Buchstabe g StPO Sache der Bundesbehörden. Rechtshilfemassnahmen bei diesen Delikten an internationale Strafinstitutionen (Artikel 1 Absatz 3bisBuchstabe a IRSG) werden folglich gemäss Artikel 17 Absatz 2 IRSG ebenfalls durch Bundesbehörden vorgenommen. Die Prüfung von Ersuchen um Rechtshilfe nach Artikel 1 Absatz 3bisBuchstabe b und Absatz 3terIRSG kann ausnahmsweise in die Kompetenz von kantonalen Behörden fallen. Im Regelfall wird allerdings auch hier die Bundesanwaltschaft zuständig sein. Da die zu erwartenden Fallzahlen insgesamt sehr tief liegen, ist die Mehrbelastung für die Kantone jedenfalls vernachlässigbar.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201630 zur Legislaturplanung 2015–2019 nicht enthalten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
5.1.1 Gesetzgebungskompetenz
Als verfassungsrechtliche Grundlage für das Rechtshilfegesetz wurde bislang die Zuständigkeit des Bundes für auswärtige Angelegenheiten sowie die subsidiäre Gesetzgebungskompetenz der Bundesversammlung (Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 173 Absatz 2 BV) ausgewiesen. Regelungsgegenstand des IRSG ist bekanntlich die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; diese bezweckt in erster Linie, ausländische Staaten, internationale Gerichte und andere Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Funktion bei der Strafverfolgung und Strafvollstreckung zu unterstützen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint es daher als angebracht, das IRSG auch auf die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts abzustützen. Entsprechend ist der Ingress des Rechtshilfegesetzes durch die Nennung von Artikel 123 Absatz 1 BV zu ergänzen.
5.1.2 Grundrechtskonformität
Die BV enthält in Artikel 5 Absatz 1 den Grundsatz der Legalität des staatlichen Handelns.31 Die vorgeschlagene Öffnung des IRSG gegenüber internationalen und supranationalen Stra-
30 Vgl. Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015-2019, BBl 2016 1105, 1226.
31 K IENER REGINA / KÄLIN WALTER, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 99 ff.