Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/67: Änderung von Artikel 1 IRSG - Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen · 14 Seiten

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gen. Dieser Standard soll auch bei der Rechtshilfe an nicht-nationalstaatlichen Strafinstitutionen beibehalten werden.

1.3.4 Öffnung des IRSG für die Zusammenarbeit mit nicht-nationalstaatlichen Strafinstitutionen

Im Rahmen einer Rechtsvergleichung wurden die bewährten Ansätze anderer Staaten im Bereich der Zusammenarbeit mit internationalen Strafmechanismen evaluiert.

Deutschland hat bei der Umsetzung der Zusammenarbeitsverpflichtung aus den Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats, mit denen das Jugoslawientribunal und das Ruandatribunal errichtet worden waren,18 sein Rechtshilfegesetz (IRG)19 um eine Bestimmung in §67a erweitert, die in ihrer heutigen Fassung lautet:

§ 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaat-

liche Einrichtungen

Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils20 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschliessende Regelung treffen.21

Eine vom deutschen Modell inspirierte Öffnung des IRSG für die Zusammenarbeit mit nichtnationalstaatlichen Strafinstitutionen wird nun für die Schweiz vorgeschlagen. In der Schweiz muss dazu Artikel 1 IRSG revidiert werden, da das Gesetz lege lata gemäss diesem Artikel nur die zwischenstaatliche Zusammenarbeit abdeckt. Die Öffnung des Artikels 1 IRSG hat im Unterschied zur deutschen Regelung zur Folge, dass nicht nur die andere Rechtshilfe flexibilisiert wird, sondern auch die Zusammenarbeit im Bereich der „Auslieferung“ sowie allenfalls der stellvertretenden Strafverfolgung und -vollstreckung. Auch im Verkehr mit nicht-

nationalstaatlichen Strafinstitutionen steht allerdings Artikel 25 Absatz 1 BV einer Auslieferung oder Überstellung eigener Staatsbürger entgegen. Das vorliegende Revisionsbegehren schlägt eine Regelung vor, welche die Schweiz ganz im bisherigen Sinne des IRSG zu keiner Zusammenarbeit verpflichtet, aber eine solche ermöglicht. Die Rechtshilfe – und umso mehr die Auslieferung – wird unter den gleichen Voraussetzungen gewährt oder abgelehnt, wie sie es bisher bei der Zusammenarbeit mit Staaten wird.

Abschliessend ist zu bemerken, dass sich die vorgeschlagene Regelung nicht auf die Zusammenarbeit mit rein internationalen Institutionen beschränkt. Eine solche Beschränkung ist aufgrund der gemischt national-internationalen Institutionen (Untersuchungskommissionen, jedoch auch Gerichtshöfe für Sierra Leone, Kambodscha oder kürzlich Kosovo) auch nicht wünschenswert. Dies bedeutet, dass sie unter gewissen Umständen – im bewährten Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen – auch die Zusammenarbeit mit Strafinstitutionen ermöglicht, welche von internationalen Organisationen geschaffen wurden, deren Mitglied die Schweiz nicht ist.

1.3.5 Vorteile und Herausforderungen einer Öffnung des IRSG

Der grösste Vorteil liegt darin, dass die vorgeschlagene Lösung maximale Flexibilität bringt. Die Schweiz würde künftig allen nicht-nationalstaatlichen Strafinstitutionen Rechtshilfe leis-

18 Für das Jugoslawientribunal S/RES/827 vom 23. Mai 1993, für das Ruandatribunal S/RES/955 vom 8. November 1994.

19 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist.

20 Der Fünfte Teil des IRG regelt die „sonstige Rechtshilfe“, und entspricht damit in der Funktion dem Dritten Teil des IRSG zur „anderen Rechtshilfe“.

21 Artikel 74a IRG bestimmt ausserdem, dass hinsichtlich der Bewilligung der Rechtshilfe an internationale Strafgerichtshöfe und andere zwischen- und überstaatliche Einrichtungen die gleichen Regelungen gelten, wie in sonstigen strafrechtlichen Angelegenheiten (gemäss Artikel 74 IRG).