Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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gehe. Das Aufführen der Kommunikationswege sei limitierend und nicht notwendig. Es wird die folgende Neuformulierung vorgeschlagen: «angemessen mit den betroffenen Personen zu kommunizieren, um die Interaktion, die gemeinsame Entscheidungsfindung und die Erziehung zur Gesundheit zur födern».
physioswiss beantragt folgende Ergänzungen: «[…] mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation eine therapeutische Beziehung aufzubauen, mittel Instruktion und Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen und die zu behandelnden Personen in ihrer Eigenverantwortung zu stärken». Dies wird damit begründet, dass der Beziehungsaufbau in der Arbeit der Physiotherapie eine zentrale Kompetenz und, wie die Übernahme von Eigenverantwortung, zentral sei für den Behandlungserfolg.
unimedsuisse macht auf eine fehlerhafte Übersetzung ins Französische aufmerksam. Der Formulierungsvorschlag lautet: «[…] renforcer l’efficacité de l’intervention physiothérapeutique en utilisant une communication verbale et non verbale, tout en conseillant les patients ou les clients».
Buchstabe i
physioswiss beantragt folgende Ergänzung: «[…] klinisch relevantes und aktuelles Erfahrungs-, Forschungs- und Kontextwissen aus der Physiotherapiewissenschaft und den Bezugswissenschaften anzuwenden, Evidenzbedarf im Bereich Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung entsprechender Forschungsfragen zu beteiligen und ihre klinische Erfahrung zu nutzen, um die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapeutischen Praxis zu unterstützen». Der Grund dafür liege darin, dass Physiotherapeuten/-innen aufgrund ihrer Ausbildung befähigt seien, nicht nur Forschungswissen anzuwenden, sondern auch Forschungsbedarf zu erkennen, sich an Forschung zu beteiligen und den Transfer von Erkenntnissen in die Praxis zu fördern.
Buchstabe k
Der Kanton VD stellt fest, dass diese Formulierung einen Wettbewerb zwischen den Berufen im interprofessionellen Ansatz impliziert. Es wird deshalb vorgeschlagen, einen Begriff zu verwenden, der den kollaborativen Ansatz und die Verantwortung in der interprofessionellen Arbeit hervorhebt. Vorschlag: «[…] in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen und zu vertreten».
physioswiss beantragt folgende Ergänzungen: «[…] in interprofessionellen Teams effizient und effektiv zu arbeiten sowie die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen und zu vertreten» und begründet dies damit, dass eine effektive interprofessionelle Zusammenarbeit zentral sei, um die Patientensicherheit und den Patientenschutz zu gewährleisten sowie für eine zielgerichtete Behandlung, eine effektive interprofessionelle Zusammenarbeit zentral sei, da die Physiotherapie mehr Verantwortung übernehmen und nicht nur ihre Sichtweise einbringen müsse.
unimedsuisse macht auf eine fehlerhafte Übersetzung ins Französische aufmerksam. Der Formulierungsvorschlag lautet: «[…] affirmer la perspective de la physiothérapie au sein d’équipes interprofessionnelles».
3.2.2.4 Artikel 4 (Bachelorstudiengang in Ergotherapie)
Die FMH betont, dass es sich beim Selbstbestimmungsrecht um ein Grundrecht des Patienten handle und die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts die Widerrechtlichkeit der Behandlung nach sich ziehe.
Buchstabe b
Der Kanton VD schlägt folgende Formulierung vor: «[…] für den ergotherapeutischen Prozess individuelle und situativ angemessene, evidenzbasierte Interventionsmethoden auzuwählen und anzuwenden. Diese Formulierung entspreche dem Ziel, wissenschaftlich fundierte Bewertungs- und Interventionsmethoden auszuwählen und anzuwenden.
Die BK Ergo stellt im Text einige Veränderungen fest und bemerkt, dass sich das Wort evidenzbasiert nur noch auf die Interventionsmethoden und nicht mehr auf die Befunderhebungsmethoden beziehe. Es wird eine Rückkehr zur ursprünglichen Version vorgeschlagen, weil sowohl die Befunderhebung als auch die Interventionsmethoden evidenzbasiert sein sollten. Sie macht den folgenden Formulierungsvorschlag: «[…] die für den ergotherapeutischen Prozess individuell und situativ angemessenen Befunderhebungs- und Interventionsmethoden evidenzbasiert auszuwählen und anzuwenden».
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