Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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in präventiven, therapeutischen, rehabilitativen oder palliativen Situationen zu erhöhen, indem eine personenzentrierte und fürsorgliche Beziehung gemäss pflegeethischen Prinzipien aufgebaut wird». Die SNL schlägt folgende Formulierung vor: «[…] in präventiven, theraupeutischen, rehabilitativen oder palliativen Situationen eine personenzentrierte und fürsorgliche Beziehung gemäss pflegeethischen Prinzipien aufzubauen, die die Wirksamkeit des Pflegeprozesses erhöht».
Der VFP und die BK P schlagen den Ersatz des Begriffs «patientenzentriert» durch den Begriff «personenzentriert» beziehungsweise «centrée sur la personne» vor, dadurch werde die Konsistenz der Verordnung gewährleistet.
C. Bussy hält fest, dass der Begriff der gemeinsamen Entscheidungsfindung in diese Zuständigkeit einbezogen werden sollte und schlägt folgende Formulierung vor: «[…] in einem präventiven, therapeutischen, palliativen oder rehabilitativen Kontext eine patientenorientierte Pflegebeziehung in Übereinstimmung mit den entsprechenden ethischen Grundsätzen aufrechtzuerhalten, die die gemeinsame Entscheidungsfindung und die Wirksamkeit des Pflegeprozesses verbessert».
Die SNL formuliert einen Vorschlag für den erläuternden Bericht: «Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses mit den Patienten und deren Angehörigen ist eine conditio sine qua non für die Festlegung, die Umsetzung und die effiziente Evaluation des Pflegeprozesses. Der Aufbau einer personenzentrierten Kommunikation und einer therapeutischen Beziehung als Voraussetzung eines Vertrauensverhältnisses fordert von den Pflegefachpersonen, dass sie ihr Verhalten, ihr Handeln und ihre Werte im Licht der pflegeethischen und deontologischen Prinzipien reflektieren können. Der Begriff der Fürsorge ergibt sich aus der Ethik und stützt sich auf Pflegetheorien. Er bedeutet eine professionelle Haltung der Sorge und der Empathie zu den Patienten und deren Angehörigen».
Buchstabe i
Der Kanton ZG findet die Formulierung missverständlich. Die Verordnung sei so zu verstehen, dass sie sich damit gegenüber ihren Kollegen/-innen verantworten, während der Bericht so zu lesen sei, dass damit die Verantwortung gegenüber fachlich untergeordneten Personen gemeint ist. Die OdASanté und Spitex Schweiz möchten die Textpassage: «[…] gegenüber anderen Berufsangehörigen […]» zu «[…] gegenüber Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen[…]» ändern mit der Begründung, dass andere Berufsangehörige im engeren Sinn verstanden werden könnte als andere diplomierte Pflegefachpersonen. Es seien aber unter anderem auch Fachpersonen Gesundheit EFZ, spezialisierte Fachpersonen BP und HFP gemeint. In den übrigen Abschnitten der Verordnung, unter anderem in Artikel 2 Buchstabe k würde bereits die neue Formulierung verwendet. Zum erläuternden Bericht zu Artikel 2 Buchstabe i halten die beiden Stellungnehmenden fest, dass dort das Wort «Pflege» fehle. Zudem könne die Delegation auch an Pflegefachpersonen mit eidgenössischen Prüfungen erfolgen. Sie schlagen daher folgende neue Formulierung des Satzes vor: «Absolventen/-innen eines Bachelorstudiengangs in Pflege können aufgrund ihrer Einschätzung der Pflegesituation bestimmte Aufgaben im Pflegeprozess beispielsweise an Fachpersonen mit Abschluss einer beruflichen Grundbildung oder einer eidgenössischen Prüfung delegieren». Auch die BK P merkt an, dass der Begriff der Berufsangehörigen nicht eindeutig sei und wünscht eine Konkretisierung, auch im erläuternden Bericht. Laut der Erläuterung gehe es um FaGe, die in Delegation arbeiten, es könnten aber auch Physiotherapeuten/-innen, Ergotherapeuten/-innen usw. gemeint sein. Es wird vorgeschlagen, entweder, «andere» wegzulassen oder «gegenüber eigener und anderer Berufsgruppe» zu schreiben.
Der VFP schlägt folgende Ergänzung zu Buchstabe i vor: «[…] fachlich die Verantwortung für den Pflegeprozess gegenüber anderen Pflegenden unter Delegation der Pflegefachpersonen […]».
Die SNL bezieht sich mit ihrem Vorschlag für eine Umformulierung auf den erläuternden Bericht: «Aufgrund einer Lagebeurteilung delegieren, kontrollieren undsupervidieren die Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege die Pflegetätigkeiten».
Buchstabe j
unimedsuisse findet die Formulierung des Buchstabens j wenig klar. Sie schlägt folgende Formulierung vor, die derjenigen in Artikel 3 entspreche: «[…] klinisch relevantes und aktuelles Erfahrungs-, Forschungs- und Kontextwissen aus der Pflegewissenschaft und den Bezugswissenschaften anzuwenden und an Forschungsprojekten mitzuwirken».
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