Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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Für den erläuternden Bericht formuliert die SNL: «Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege tragen zur Integration der neuen Technologien, zur Innovation und zur Entwicklung der Pflegepraxis bei. Die Pflegefachpersonen benennen Problematiken und formulieren Forschungsfragen. Sie beteiligen sich an der Identifizierung, Definition und Durchführung von Forschungsprojekten. Sie gewährleisten die Verbreitung und die Integration der Ergebnisse in die Praxis».»

Buchstabe k

Vier Stellungnehmende (Kantone GE, VD, SNL, vfp) beantragen folgende Neuformulierung: «[…] das relevante fachspezifische Wissen an Patientinnen oder Klienten sowie deren pflegende Angehörigen weiterzugeben und [...]» respektive «[…] das fachspezifische pflegerische Wissen an zu behandelnde Personen und ihre Angehörige sowie Peer und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und sie bei der Umsetzung anzuleiten».

Die BK P möchte die Formulierung «das notwendige pflegerische Wissen» zu «das fachspezifische Wissen» ändern.

Der VFP schlägt vor, die deutsche Formulierung in Übereinstimmung zu bringen mit der französischen Version, denn es handle sich um Disziplinarwissen und nicht um «notwendiges» Wissen: «[…] das fachspezifische pflegerische Wissen an zu behandelnde Personen und ihre Angehörige, sowie Peers und andere Berufsgruppen weiterzugeben und sie bei der Umsetzung anzuleiten».

Die SNL schlägt folgende Formulierung für den Bericht vor: «Die Pflegefachpersonen richten Ihre Pflege an der Gesundheit, dem Menschen und seinem Umfeld aus. So obliegt es den Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Pflege, die Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen über die Pflegepraxis, den Umgang mit der Krankheit, die Genesung, die Behandlung, die Anpassung an die Umgebung zu informieren und sie zu schulen. Sie leiten, beraten und klären in therapeutischen Fragen auf. Sie verbreiten und geben ihr Fachwissen im interprofessionellen Team weiter»..

Buchstabe l

sages schlägt die folgende Ergänzung vor: «[…] psychosoziale Belastungssituationen der zu behandelnden Personen und deren Angehörigen zu erkennen und diese an Fachpersonen der Sozialen Arbeit zu triagieren».

3.2.2.3 Artikel 3 (Bachelorstudiengang in Physiotherapie)

Der Kanton VD bedauert, dass die Kompetenzen der Physiotherapeuten/-innen sich auf einem anderen Niveau bewegen als diejenigen der anderen Gesundheitsberufe. Die Kompetenzen konzentrierten sich im Wesentlichen auf die Durchführung von Behandlungen, was nicht dem Gesamtziel der Physiotherapie für Patienten und Gesellschaft sowie ihrer Rolle im Gesundheitswesen entspreche. Die Formulierungen seien restriktiv und erlaubten keine Anpassung an zukünftige wissenschaftliche, soziale und technologische Entwicklungen. Die Definition des Weltverbandes der Physiotherapie liefere hier eine gute Grundlage. Zudem würden bei allen anderen Berufen Fähigkeiten genannt, die sich auf den Beitrag zur Forschung und Entwicklung beziehen. Der Kanton schlägt folgende Ergänzung für den Bereich der Physiotherapie vor: «[…] zur Weiterentwicklung der Physiotherapie beitragen, sofern durch gesellschaftlichen und technologischen Wandel neue Bedürfnisse entstehen oder Forschungsergebnisse in diese Richtung deuten».

Der Kanton AR hält fest, dass er im erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufekompetenzverordnung bei den Erläuterungen zum Bachelorstudiengang in Physiotherapie bei den berufsspezifischen Kompetenzen die teilweise enge Zusammenarbeit mit den Angehörigen und deren Instruktion vermisse. Zudem fehlten die beratenden Aufgaben der Physiotherapeuten/-innen im Bereich der Ergonomie respektive in den weiteren präventiven Massnahmen.

Die FMH bemerkt zu den Buchstaben a bis k, dass das Selbstbestimmungsrecht des/-r Patienten/-in als höchstpersönliches Recht durch den Gesetzgeber in der Verordnung zu verankern sei.

RVBB bemerkt, dass die Praxismodule im aktuellen Studiengang nur in Spitalsituationen stattfänden und somit der Hauptarbeit der ambulanten Physiotherapie, die in privaten Praxen geschehe, nicht gerecht würden. Notwendige Kompetenzen für die Berufsausübung könnten daher in der Ausbildung nicht erworben werden. Die Ausbildung in Privatpraxen werde durch das KVG verunmöglicht. Dies müsse dringend geändert werden. Schliesslich wirft RVBBdie Frage auf, ob die aktuelle Rumpfausbildung unter

18/83 7_d_Vernehmlassungsbericht