Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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Personen erfolgen.
physioswiss beantragt im Bericht zu Artikel 3 Buchstabe d die folgende Ergänzung: «Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten formulieren kurz- oder längerfristige Zielsetzungen im Bereich von Funktionsverbesserungen, Aktivitäts-, Bewegungs- und Verhaltensänderungen sowie Schmerzminderung. Begründung: Physiotherapeuten testen, analysieren und behandeln nicht einzig die Bewegung und das Verhalten, sondern ebenso die Funktion, die Aktivität und den Schmerz. Entsprechend formulieren sie bei Bedarf zu all diesen Bereichen kurz- oder längerfristige Ziele».
Buchstabe e
Der Kanton ZH merkt an, dass die Untersuchung und Behandlung in der Physiotherapie nicht nur den Bewegungsapparat umfasst, sondern die Anwendung eines weiten Spektrums von Befunderhebungsmethoden, beispielsweise im neurologischen, pulmonalen oder lymphologischen Bereich. Daneben sollte auch der Einsatz von Bandagen und Hilfsmitteln erwähnt sein.
Der Kanton VD hält fest, dass sich diese Kompetenz auf therapeutische Mittel und nicht auf für Patienten/-innen und Gesellschaft nützliche Ziele konzentriere. Er schlägt vor, diese Bestimmung neu zu formulieren: «[…] physiotherapeutische Interventionen vorzunehmen, die darauf abzielen, die Bewegungsfähigkeit und das Funktionsvermögen von Patienten/-innen oder Klienten/-innen zu fördern, zu entwickeln, zu erhalten und wiederherzustellen».
physioswiss stellt den Antrag, den Text mit folgenden Worten zu ergänzen: «[…] physiotherapeutische Untersuchungen und Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung, therapeutischen Trainingselementen, Anpassung von Hilfsmitteln sowie unterstützenden Technologien». Dies wird damit begründet, dass Technologien in der Untersuchung, in der Behandlung sowie auch zur Unterstützung bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zur Anwendung kommen könnten und dass sich in der Physiotherapie Untersuchung und Behandlung häufig nicht trennen liessen.
Weiter könnten gemäss physioswiss Buchstaben b und e in einem Absatz zusammengefasst werden.
Buchstabe f
Der Kanton ZH merkt an, dass die Untersuchung und Behandlung in der Physiotherapie nicht nur den Bewegungsapparat umfasst, sondern die Anwendung eines weiten Spektrums von Befunderhebungsmethoden, beispielsweise im neurologischen, pulmonalen oder lymphologischen Bereich. Daneben sollte auch der Einsatz von Bandagen und Hilfsmitteln erwähnt sein.
Der Kanton VD erklärt, dass der Begriff des Bewegungsverhalten in der Physiotherapie nicht verwendet wird. Er schlägt eine Neuformulierung vor: «[…] Menschen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der biopsychosozialen Aspekte zu unterstützen».
Die BK Physio schlägt folgende Umformulierung vor: «[…] Menschen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens wirksam zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien».
physioswiss stellt den Antrag auf folgende Formulierung: «[…] unter Einbezug von bewegungsunterstützenden Technologien Menschen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung der Funktion, der Aktivität und des Bewegungsverhaltens zu unterstützen und dabei evidenzbasierte, etablierte, trainingstherapeutische Methoden und technologische Massnahmen individuell und angemessen einzusetzen». Dies wird damit begründet, dass die Anwendung evidenzbasierter trainingstherapeutischer Methoden und technologischer Massnahmen mehr beinhalte als nur bewegungsunterstützende Massnahmen (z.B. auch die Verbesserung der pulmonalen Belastbarkeit).
Buchstabe g
Die OdASanté und Spitex Schweiz schlagen hier (wie bei den anderen Studiengängen) vor, den zweiten Teilsatz um «[…] und wo nötig Verbesserungen einzuleiten» zu ergänzen.
Die BK Physio schlägt eine kleine Veränderung vor, da «Intervention» weiter gefasst werde als «Behandlung»: Die physiotherapeutische Intervention sei auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Kriterien und validierten Qualitätsnormen zu überprüfen.
Buchstabe h
Der Kanton VD erklärt, dass es bei der Kommunikation nicht nur um die Verbesserung der Effizienz
20/83 7_d_Vernehmlassungsbericht