Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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Buchstabe c

Der Kanton VD und die BK Ergo schlagen vor, das Wort «institutionell» (wieder) hinzuzufügen und somit die folgende Formulierung zu verwenden: «[…] die Betätigungen der zu behandelnden Personen im sozialen, kulturellen, räumlichen, zeitlichen und institutionellen Kontext zu analysieren sowie entsprechende ergotherapeutische Massnahmen zu ergreifen» beziehungsweise «[…] d'analyser les occupations des patients ou des clients dans le contexte social, culturel, institutionnel, spatial et temporel et d'effectuer les interventions d'ergothérapie appropriées».

Buchstabe d

Der Kanton VD schlägt die Ergänzung um «oder die Beteiligung an» und damit folgende Anpassung vor: «[…] die vorhandenen Ressourcen zu nutzen, Hilfsmittel auszuwählen und anzupassen, das Umfeld zu gestalten und damit die Autonomie oder die Beteiligung der Patienten oder der Klientinnen zu fördern».

Buchstabe e

Der Kanton VD schlägt folgende Formulierung vor: «[…] nach für die Ergotherapie gültigen Qualitätsstandards zu handeln und die Wirksamkeit der Interventionen zu überprüfen.

Die BK Ergo bemerkt, dass die Formulierung nicht mehr dem Sinn der ursprünglich formulierten Kompetenz entspreche, da sie die Wirksamkeit der Intervention generell überprüfe und die Evidenz der Interventionen nicht nur nach den Qualitätsstandards gemessen werde. Sie macht folgenden Vorschlag für die Formulierung: «[…] nach für die Ergotherapie gültigen Qualitätsstandards zu handeln und die Wirksamkeit ihrer Interventionen zu überprüfen».

Die OdASanté und Spitex Schweiz schlagen hier (wie bei den anderen Studiengängen) vor, den zweiten Teilsatz um «[…] und wo nötig Verbesserungen einzuleiten» zu ergänzen.

Buchstabe f

Die FMH bemerkt, dass die Teilhabe an der Entscheidungsfindung im Widerspruch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe, welche das Erfordernis der Einwilligung des/-r Patienten/-in und des damit verbundenen Aufklärungsanspruchs in dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechten sowie dem Recht auf körperliche Integrität ableitet.

Buchstabe j

Der Kanton VD schlägt folgende Formulierung analog zum Artikel 3 Buchstabe k vor: «[…] in interprofessionellen Teams die ergotherapeutische Sichtweise zu vertreten».

sages merkt an, dass der Artikel 4 aus seiner Sicht mit folgender Formulierung in einer neuen Buchstabe j ergänzt werden solle: «[…] psychosoziale Belastungssituationen der zu behandelnden Personen und deren Angehörigen zu erkennen und diese an Fachpersonen der Sozialen Arbeit zu triagieren».

3.2.2.5 Artikel 5 (Bachelorstudiengang in Hebamme)

Der Kanton VD und unimedsuisse beantragen bei Artikel 5 eine Klärung der Begrifflichkeiten. Analog zu Artikel 3 Buchstabe k schlagen sie vor, die Passage «[…] in interprofessionellen Teams die Sichtweise der Hebamme einzubringen» in Artikel 5 zu integrieren. Weiter bemerken die Stellungnehmenden, dass die Formulierung verwirrend sei hinsichtlich der Dauer der Verantwortlichkeit der Hebamme. In Buchstabe a heisse es «[…] bis zum Ende des ersten Lebensjahrs des Kindes» und bei Buchstaben b, c, d, e, j «perinatal». Es sei eine Anpassung des Begriffs in Buchstabe a notwendig. Der Text dürfe zudem nicht zu detailliert sein, damit eine Entwicklung der Definitionen möglich bleibt. Die folgende Ergänzung wird vorgeschlagen: «[…] bis zum Ende des ersten Lebensjahrs des Kindes (nachfolgend «perinatal») zu übernehmen und zu koordinieren».

Die BK HEB, die IG NGH und der SHV betonen, die Bezeichnung «Bachelorstudiengang in Hebamme» sei sprachlich inkorrekt und verwirrend und «Bachelorstudiengang Hebamme» die einzig richtige Bezeichnung. Die Stellungnehmenden schlagen vor, in der Verordnung und im erläuternden Bericht nur von «Bachelorstudiengang Hebamme» zu sprechen. In Bezug auf die französische Übersetzung halten die drei Stellungnehmenden fest, dass der französische Text in einigen Teilen im Verständnis vom deutschen Text abweiche und irreführenden Aussagen und Wortwahlen beinhalte, die dem Kompetenzprofil der Hebamme nicht gerecht würden.

22/83 7_d_Vernehmlassungsbericht