Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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den herrschenden Beschränkungen durch das KVG akkreditiert werden könne.

Zum erläuternden Bericht zu Artikel 3 Buchstaben c bis f hält RVBB fest, dass dort ausschliesslich die Bewegung und das Bewegungsverhalten als Kompetenz der Physiotherapie aufgeführt seien. Der Tätigkeitsbereich der Physiotherapie gehe aber sehr viel weiter und die Beschreibung der Berufskompetenzen der Physiotherapie griffen im erläuternden Bericht zu kurz.

sages schlägt als Ergänzung des Artikels 3 einen Buchstaben l vor: «[…] psychosoziale Belastungssituationen der zu behandelnden Personen und deren Angehörigen zu erkennen und diese an Fachpersonen der Sozialen Arbeit zu triagieren».

Buchstabe a

physioswiss beantragt folgende Ergänzungen beziehungsweise Änderungen: «[…] die Verantwortung für den gesamten physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren».

Buchstabe b

Der Kanton VD stellt fest, dass sich die Kompetenzen in den Buchstaben b und c beide auf die Evaluation konzentrierten. Er schlägt vor, diese beiden Buchstaben zusammenzuführen und gleichzeitig eine neue Formulierung zu verwenden, welche die klinische Begründung für die Auswahl geeigneter und wissenschaftlich fundierter Bewertungsmethoden hervorhebt: «[…] Analysen der funktionalen Kapatizitäten, der Bewegung und der Schmerzen durchzuführen, um die Diagnose und physiotherapeutische Prognose abzuleiten». Die BK Physio ist gleicher Meinung und schlägt folgende Formulierung vor: «[…] mittels visueller und taktil-kinästhetischer Wahrnehmung, Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen, um die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten».

physioswiss beantragt folgende Ergänzungen beziehungsweise Änderungen: «[…] mittels visueller und taktil-kinästhetischer Wahrnehmung sowie unterstützender Technologien die physiotherapeutischen Anamnesen, Untersuchungen und Behandlungen durchzuführen». Sie begründen dies damit, dass Technologien in der Untersuchung, in der Behandlung sowie auch zur Unterstützung bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zur Anwendung kommen könnten. In der Physiotherapie liessen sich Untersuchung und Behandlung häufig nicht trennen; die Tätigkeiten von Physiotherapeuten erschöpfen sich nicht in Untersuchung und Behandlung – die Anamnese muss als eigenständige Tätigkeit und zentrale Kompetenz der Physiotherapie erwähnt werden, da sie Voraussetzung sei für eine erfolgreiche Untersuchung und Behandlung.

Weiter könnten gemäss physioswiss Buchstaben b und e in einem Absatz zusammengefasst werden.

Buchstabe c

Der Kanton VD stellt fest, dass sich die beiden Kompetenzen in den Buchstaben b und c auf die Evaluation konzentrieren. Er schlägt vor, diese beiden Buchstaben zusammenzuführen und gleichzeitig eine neue Formulierung zu verwenden, welche die klinische Begründung für die Auswahl geeigneter und wissenschaftlich fundierter Bewertungsmethoden hervorhebt: «[…] Analysen der funktionalen Kapatizitäten, der Bewegung und der Schmerzen durchzuführen, um die Diagnose und physiotherapeutische Prognose abzuleiten». Die BK Physio ist ebenfalls der Meinung, dass die Kompetenzen in Buchstaben b und c zusammengeführt werden könnten und schlägt folgende Formulierung vor: «[…] mittels visueller und taktil-kinästhetischer Wahrnehmung, Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen, um die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten».

physiosuisse beantragt folgende Ergänzungen beziehungsweise Änderungen: «[…] mittels Befragung und Testung Funktions-, Aktivitäts-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen, um die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten» und begründet dies damit, dass die Aktivitätsanalyse wie die andern Analysen zum Repertoire der Physiotherapie gehöre.

Buchstabe d

Die OdASanté und Spitex Schweiz möchten die bisherige Textpassage von Buchstabe d mit «[…] mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen, durchzuführen und zu evaluieren» ergänzen. So werde sichergestellt, dass nicht nur die Planung, sondern auch die Durchführung und im Besonderen die Beurteilung der Interventionen mit den zu behandelnden

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