Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht
finitiven Formulierung der deutschen Version nochmals die Übersetzung der Kompetenzen in die französische Sprache zu prüfen und dabei den SVDE wie auch die BK E&D einzubeziehen.
Buchstabe d
Spitex Schweiz und die OdASanté möchten den Text wie folgt neu formulieren: «[…] die nötigen Interventionen unter Berücksichtigung von physiologischen, pathophysiologischen, psychologischen, sozialen Faktoren sowie dem Einfluss von Lebensmitteln und Ernährungsgewohnheiten auf die Gesundheit zu bestimmen, durchzuführen und zu evaluieren». Damit werde sichergestellt, dass nicht nur die Auswahl, sondern auch die Durchführung und im Besonderen die Beurteilung der Interventionen unter Berücksichtigung der erwähnten Faktoren erfolgen sollen.
Buchstabe f
Die OdASanté und Spitex Schweiz schlagen hier wie bei den anderen Kompetenzprofilen vor, den zweiten Teilsatz um «[…] und wo nötig Verbesserungen einzuleiten» zu ergänzen.
Buchstabe g
Der Kanton GE beantragt die Ergänzung: «[…] durch angemessene Kommunikation ernährungsspezifische Informationen an Personengruppen, Gemeinschaften und Unternehmen weiterzugeben und Einzelpersonen oder Bevölkerungsgruppen dazu zu bewegen, als gesund eingestufte Lebensmittel auszuwählen».
Aus Sicht der BK E&D und des SVDE müssten folgende Anpassungen vorgenommen werden: «Individuen und Bevölkerungsgruppen» sollen einheitlich als «Einzelpersonen, Personengruppen oder bestimmte Bevölkerungsgruppen» bezeichnet werden und die Begriffe «Empowerment» und «Health literacy» sollen in diese Kompetenz integriert werden. Entsprechend beantragen sie folgende Umformulierung: «[…] die zielgruppengerechte Vermittlung von Ernährungsinformationen durch adäquate Kommunikation sicherzustellen und Einzelpersonen, Personengruppen und bestimmte Bevölkerungsgruppen dabei anzuleiten, gesundheitlich vorteilhafte Lebensmittel auszuwählen und relevante Ernährungsinformationen zu finden».
Buchstabe h
Die BK E&D und der SVDE beantragen die Aufnahme folgender Kompetenz: «[…] zu Menschen in präventiven, therapeutischen, rehabilitativen oder palliativen Situationen eine patientenzentrierte und fürsorgliche Beziehung gemäss ethischen Prinzipien aufzubauen, welche die ernährungstherapeutische Intervention und/oder den Prozess wirksam unterstützt».
Buchstabe i
Die BK E&D und der SVDE beantragen, folgende Kompetenz in die Auflistung aufzunehmen: «[…] fachlich die Verantwortung für den ernährungstherapeutischen Prozess gegenüber anderen Berufsangehörigen zu übernehmen».
3.2.2.7 Artikel 7 (Bachelorstudiengang in Optometrie)
33 Stellungnehmende (FHNW, Optik Schweiz, SBAO, UCO, M. Aeschimann, M. Bärtschi, U. Betschart, R. Bomer, U. Businger, K. Cajacob, Ch. Castelberg, M. Cavin, A. Dättwyler, M. Fankhauser, Y. Glauser, T. Hermann, V. Hersche, I. Imbach, P. Kull, J. Kummer, M. Kündig, N. Lecoultre, C. Lengwiler, P. Lutz, M. Lötscher, C. Meyer, L. Neuwiler, J. Thiemard, K. Tsiounis, R.E. Wälti, R. Wenger, M. Wyss, P. Zollinger) nehmen die im Entwurf der Gesundheitsberufekompetenzverordnung genannten Kompetenzen des Bachelors in Optometrie wohlwollend zur Kenntnis und sind mit allen aufgelisteten Kompetenzen einverstanden, da sie der heutigen Ausbildung und den Bedürfnissen des Marktes sowie internationalen Standards entsprächen. Entsprechend sollten die unter Artikel 7 Buchstaben a bis j zur Optometrie genannten Kompetenzen unverändert in die definitive Verordnung übernommen werden.
Die FMH merkt zu Buchstaben a bis j an, dass sich der Bachelorstudiengang in Optometrie auf amerikanische und britische Richtlinien des World Council of Optometry stütze. Diese Gesundheitssysteme seien nicht mit dem Gesundheitssystem der Schweiz vergleichbar. Ein sogenanntes Screening im Bereich des Sehens und der Augensicherheit, durchgeführt von Optometristen, vermittle dem/-r Patienten/- in eine falsche Sicherheit und stehe der Patientensicherheit entgegen. Die Kompetenzabgrenzung zwi-
27/83 7_d_Vernehmlassungsbericht