Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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Gesundheitsberufen die Berücksichtigung der Besonderheiten der Osteopathie erschwere. Die berufsspezifischen Kompetenzen werden jedoch mehrheitlich positiv beurteilt.

Aus Sicht von sages müsste Artikel 8 mit folgender Formulierung und Buchstabe j ergänzt werden: «psychosoziale Belastungssituationen der zu behandelnden Personen und deren Angehörigen zu erkennen und diese an Fachpersonen der Sozialen Arbeit zu triagieren».

Die SBO-TOM stellt fest, dass in der alten GDK-Regelung für die Ausübung des Osteopathie-Berufes in eigenständiger Verantwortung die Absolvierung einer 2-jährigen Assistenzzeit bei einem GDK-Osteopathen erforderlich gewesen sei. Im neuen GesBG finde sich keine entsprechende Regelung mehr. Die SBO-TOM fragt, ob dies bedeute, dass nach erfolgreichem Abschluss des Masterlehrganges die berufsspezifischen Kompetenzen ausreichend seien beziehungsweise wodurch und wie die Assistenzzeit ersetzt werde. Die SBO-TOM ist zudem der Meinung, dass die Zulassung von Studenten ohne Matura an Osteopathie-Ausbildungen sinnvoll wäre, falls es auf Tertiär-Niveau eine eidgenössische Anerkennung gäbe. Ein eidg. anerkannter Osteopathie-Abschluss auf Tertiär-Niveau wäre demnach sinnvoll. Eine Vielfalt von Osteopathie-Schulen lasse nicht nur die Qualität steigen, was vor allem dem Patienten zugutekäme, sondern fördere das Wirtschaftswachstum und senke die Kosten für den Bund.

Das SICO ist der Ansicht, dass der Erlassentwurf keine den Bachelor Osteopathie konkretisierenden beziehungsweise ausführenden Bestimmungen, zum Beispiel hinsichtlich der erforderlichen Kompetenzen oder in Bezug auf die Berufsausübungsbewilligung, enthält. Es könne nicht sein, dass nur ein einziger Ausbildungslehrgang (derjenige der HES-SO) zu einer Berufsausübungsbewilligung führe. Vielmehr sei zu gewährleisten, dass auch die anderen Lehrgänge der übrigen Osteopathieschulen in der Schweiz einbezogen würden.

Buchstabe a

Der Kanton ZH bemerkt zu Buchstabe a, dass der Ausdruck «Verantwortung für den osteopathischen Therapieverlauf» unklar sei und andeuten könne, dass ein Therapieerfolg geschuldet sei. Er schlägt stattdessen die Formulierung «Verantwortung für den Prozess der Therapie» vor.

Buchstabe b

Acht Stellungnehmende (CP, IKOG-NOWZ, SCO GE, SCO VD, SCO VS, SIJNO, SOF, SVO-FSO) merken an, dass die Rolle als Erstversorger in der Osteopathie zentral sei, weil drei Viertel der Patienten/-innen ohne vorheriges Aufsuchen des/-r (Haus-)Arztes/Ärztin einen Termin mit ihrem/-r Osteopathen/-in vereinbarten. Entsprechend wichtig seien die hierfür zwingend mitzubringenden Fähigkeiten, namentlich «Anamnese und klinische Untersuchungen durchführen», «Differentialdiagnosen erstellen» und «darauf basierend entscheiden, ob eine osteopathische Behandlung angezeigt ist oder an eine andere Gesundheitsfachperson verwiesen werden muss». Diese Kompetenzen seien im Sinne der Patientensicherheit absolut notwendig, erforderten eine umfangreiche Ausbildung und müssten für die Zulassung in der Schweiz zwingend auch von den vielen im Ausland absolvierten Berufsabschlüssen nachgewiesen werden.

Der Kanton ZH erachtet die Formulierung bei Buchstabe b als unpräzise und schlägt eine Einschränkung auf den Behandlungsbereich der Osteopathie vor: «[…] als Erstversorgerinnen und Erstversorger Anamnesen und klinische Untersuchungen für den Bereich funktioneller und morphologischer Störungen des Bewegungsapparates durchzuführen, Differentialdiagnosen zu stellen und darauf basierend zu entscheiden, ob eine osteopathische Behandlung angezeigt ist oder ob die zu behandelnde Person an eine andere Gesundheitsfachperson verwiesen werden muss».

Chirosuisse und die FMH möchten den Begriff «Erstversorger/-in» ersetzen durch «Erstansprechpartner/-in», da «Erstversorger/-in» den irreführenden Eindruck einer Funktion als Grundversorger/-in oder Gatekeeper vermittle. Weiter möchten sie den Teil «[…] Differentialdiagnosen zu stellen» weglassen. Eine Ausweitung der Erst-Leistungserbringer im KVG bringe keine Kostensenkung, sondern eine kostentreibende Mengenausweitung ohne zusätzlichen Nutzen. Im Weiteren weisen sie auf den Widerspruch zwischen Verordnungstext und erläuterndem Bericht Seite 9 hin. Letzterer verwende bei den Erläuterungen zu Artikel 8 Masterstudiengang in Osteopathie in Buchstaben b und c korrekt den Begriff «osteopathische Diagnose», während in Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung «Differentialdiagnose» stehe. Dadurch entstehe die falsche Annahme, dass es sich um eine medizinische Differentialdiagnose handle. Den Osteopathen/-innen fehle die dazu notwendige Fachkompetenz (Röntgen, Labor, Verord-

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