Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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und objektiven Symptomen des visuellen Systems/für eine Interpretation des okulären Status/für Zusammenhänge systemischer Erkrankungen nicht ausreichten.

Buchstabe f

Die SOG bemerkt, dass der/die Optometrist/-in die optischen Befunde erhebe, dokumentiere und von der Norm abweichende Zustände erkenne, die er/sie für eine vertiefte medizinische Abklärung durch eine/-n Augenarzt/-ärztin weitergebe.

Swiss Orthoptics ist der Meinung, dass Therapien allfälliger Erkrankungen durch einen Mediziner erfolgen sollten. Das fehlende Fachwissen über systemische Erkrankungen und deren Zusammenhang mit dem visuellen System stelle eine Gefährdung der Patientensicherheit bei der Beurteilung derselben dar.

Buchstabe g

Die FHNW schlägt folgende Neuformulierung des Berichts vor: «Optometristinnen und Optometristen erfassen das Befinden der zu behandelnden Personen durch aktives Zuhören und dokumentieren dieses. Bei der Beratung setzen sie ihre Kenntnisse zur Kommunikation ein und leiten Patientinnen und Patienten so an, dass diese Massnahmen zur Erhaltung der Augengesundheit umsetzen oder ihre Sehhilfe im Alltag richtig anwenden beziehungsweise einsetzen können».

Die SOG ist der Meinung, dass Buchstabe g gestrichen werden könne, da dies bereits im 2. Kapitel: Kompetenzen von Absolventen/-innen von Studiengängen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a allgemeingültig definiert ist und keine spezifische Berufskompetenz darstelle.

Buchstabe h

Der AOVS hält bezugnehmend auf den Bericht fest, dass die dort zitierte Richtlinie des Europäischen Rates der Optometrie (European Council of Optometry and Optics ECOO) in der schweizerischen Branche nicht allgemein anerkannt und auch nicht verbindlich sei. Der AOVS fordert deshalb die Streichung des aufgeführten Beispiels und folgende Neuformulierung des entsprechenden Absatzes: «Buchstabe h: Sie prüfen die Wirksamkeit ihrer Massnahmen nach den in der Branche anerkannten Richtlinien».

Die OdASanté und Spitex Schweiz schlagen hier (wie bei den anderen Studiengängen) vor, den zweiten Teilsatz um «[…] und wo nötig Verbesserungen einzuleiten» zu ergänzen.

3.2.2.8 Artikel 8 (Masterstudiengang in Osteopathie)

13 Stellungnehmende (VaOS, D. Dejaeghere, A. Heeb, K. Henneman, T. Koch, R. Kraus, E. Munitga, M. Palas, D. Piller, F. Schiemann, A. Sitjsma, S. Spühler, N. Zweifel) finden den Artikel zu unspezifisch und nicht vollständig. Insbesondere fehlten Angaben zur Ausbildung. Die Kompetenzen müssten explizit auf internationalen Standards basieren (WHO Skills for Osteopathy and CEN Osteopathy). Sechs weitere Stellungnehmende (S. Heller, K. Lilienthal, S. Nägelin, R. Peyer, C. Seibt, S. Sigrist) unterstützen die letzte Aussage und kritisieren, es seien beim Entwurf der Verordnung nicht alle Vertretende aus dem Osteopathieberuf (Vertretende der Ausbildung der International Academy of Osteopathy)) berücksichtigt worden.

Acht Stellungnehmende (IKOG-NOWZ, SCO GE, SCO VD, SCO VS, SIJNO, SOF, SVO-FSO, VFP) sind der Meinung, die zur Zulassung erforderlichen Fähigkeiten und Ausbildungsinhalte müssten einen hohen Qualitätsgrad aufweisen. Dies werde insbesondere dadurch zum Ausdruck gebracht, dass bei der Osteopathie ‒ im Gegensatz zu den anderen geregelten Berufen ‒ zwingend ein Masterabschluss vorliegen müsse. Nur so könnten die Berufsstandards und die Patientensicherheit gewährleistet werden. Auch bezüglich der nachfolgend aufgezählten berufsspezifischen Kompetenzen können sie den unterbreiteten Vorschlag vollumfänglich unterstützen. Die Inhalte entsprächen dem, was eine in der Schweiz tätige Fachperson können müsse, damit gute Qualität gewährleistet und die Rolle im Gesundheitssystem ausgefüllt werden könne. Auf diese hohen Anforderungen dürfe unter keinen Umständen verzichtet werden und es müsse sichergestellt werden, dass sie auch von denjenigen respektiert werden, die ihre Ausbildung im Ausland erhalten haben.

Die FMH merkt zu Buchstaben a bis i an, dass der Bachelorstudiengang in Osteopathie im Entwurf der Gesundheitskompetenzverordnung nicht geregelt werde.

Dakomed bemerkt, dass die berufsspezifischen Kompetenzen nicht den international anerkannten Kompetenzen entsprächen und die vergleichbare Struktur der berufsspezifischen Kompetenzen bei allen

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