Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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schen Optometristen/-innen und Augenärzten/-innen sei unabdingbar. Der/die Optomestrist/-in sei Spezialist für visuelle Optik und der/die Augenarzt/-ärztin der/die Spezialist/-in für die Erkrankungen des Auges und allenfalls für chirurgische Eingriffe. Augenärzte/-innen sollten primäre Ansprechpartner/-innen für Patienten/-innen mit Augenproblemen sein. Auch die SOG bemängelt, dass sich der Gegenstandskatalog des Lehrgangs in Optometrie der FHNW zu stark an den Systemen der USA und England orientiere, deren Gesundheitssysteme mit dem der Schweiz kaum vergleichbar seien. Der Bund habe mit der Qualitätsstrategie (2009) und dem Bericht zu deren Konkretisierung (2011) eine wichtige Basis zur Weiterentwicklung im Bereich Qualität und Patientensicherheit geschaffen, die auch im GesBG berücksichtigt werden solle.
Die FHNW merkt an, dass sie heute die einzige Anbieterin eines Bachelorstudiengangs in Optometrie sei und diesen in deutscher und französischer Sprache anbiete.
Artikel 7 müsste aus Sicht von sages mit folgender Formulierung und Buchstabe k ergänzt werden: «[…] psychosoziale Belastungssituationen der zu behandelnden Personen und deren Angehörigen zu erkennen und diese an Fachpersonen der Sozialen Arbeit zu triagieren».
Swiss Orthoptics weist auf einen Widerspruch zu den kantonalen Gesetzen hin, in welchen Altersgrenzen für Kinder festgelegt sind. In der Verordnung sei demgegenüber keine Nennung des Alters vorgesehen. Weiter hält Swiss Orthoptics fest, dass neurologische Erkrankungen wie die Myasthenia gravis oder die Enzepalitis disseminata oder auch traumatische Ereignisse in der Modulbeschreibung der Optometristen nicht zu finden seien. Da viele Sehstörungen eine neurologische Ursache hätten, sieht Swiss Orthoptics hier eine Gefährdung bei der Diagnostik dieser Sehstörungen. Die Patientensicherheit sei zudem nicht gewährleistet.
V. Hersche findet es erfreulich, dass sich nicht mehr jeder sich Optometrist nennen könne, was die Glaubwürdigkeit des Berufsstands erhöhe. Weiter begrüsst er, dass die Schweiz mit den neu geregelten Kompetenzen der Optometrie Anschluss an die internationalen Standards ECOO erlange.
Buchstabe a
Die SOG möchte wissen, warum der Text vereinfacht worden sei. In der Optometrie, das heisst bei Brillen- und Kontaktlinsenanpassung, könne man per se nicht «behandeln».
Buchstabe b
Die SOG ist der Meinung, dieser Buchstabe könne ganz gestrichen werden, da er keine beruflichen Fertigkeiten definiere. Behandlungen seien Vorbehaltstätigkeiten der Augenärzte/-innen, welche die ophthalmologische Grundversorgung sicherstellten. Die Optometrie beinhalte nicht die Behandlung und die Beratung von Patienten mit Augenerkrankungen. Dies sei eine rein ärztliche Kompetenz, da hier ein vertieftes Verständnis der Anatomie und Pathologie nötig sei, welches nur ein Medizinstudium gewährleisten könne. Die Optometrie solle in der Lage sein, von der physiologischen Norm abweichende Zustände zu erkennen, um sie der Behandlung durch ärztliche Spezialisten zuzuführen.
Swiss Orthoptics merkt an, dass die 9 ECTS-Punkte zu Krankheiten der Augen für eine Beurteilung der Beschwerden und objektiven Symptome des visuellen Systems, für eine Interpretation des okulären Status und das Erkennen von Zusammenhängen mit systemischen Erkrankungen nicht ausreichen würden. Die Erstansprechperson sollte ein/-e Ophthalmologe/-in beziehungsweise ein/-e Mediziner/-in sein.
Der AOVS beantragt dagegen die folgende Anpassung: «[…] zu behandelnde Personen mit Beschwerden, objektiven Symptomen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich des visuellen Systems als mögliche Erstansprechpartnerin und möglicher Erstansprechpartner zu beraten und gegebenenfalls zu versorgen». Die FHNW schlägt folgende Neuformulierung im erläuternden Bericht vor: «Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Optometrie übernehmen die Aufgabe der Erstansprechspartnerin beziehungsweise des Erstansprechpartners für Menschen mit Seh- und Augenproblemen. Sie können zu behandelnde Personen sowohl mit als auch ohne Sehhilfebedarf entsprechend ihrer Beschwerden oder Bedürfnissen beraten und bei objektiven Symptomen des visuellen Systems die nötigen Massnahmen einleiten».
Der AOVS stellt fest, dass im erläuternden Bericht stehe, der Optometrist solle der Erstansprechpartner sein, während in der Verordnung davon gesprochen werde, dass der Optometrist als Erstansprechpartner fungiert. Nach Meinung des AOVS hält die Verordnung richtig fest, dass Optometristen neben «dip-
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