Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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Die Berufsausübung der Augenoptiker sei weiterhin in den kantonalen Gesetzen zu reglementieren und entsprechend im NAREG zu führen.
Ein Grossteil der ausländischen Fachpersonen erlange heute die Gleichwertigkeit zum diplomierten Augenoptiker, nicht aber zum Optometristen. Sollte Artikel 5 Absatz 2 GesBAV in der angedachten Form bestehen bleiben und zukünftig nur noch Bewilligungen in Optometrie möglich sein, werde dies dazu führen, dass die genannten Personen nicht im GesReg eingetragen werden. Dies, da eine grosse Mehrheit dieser Personen aufgrund der Bewilligungspraxis ein Anerkennungsgesuch als Optometrist einreichen werde, schliesslich aber eine Anerkennung als Augenoptiker (nach BBG) erlangen werde. Sollte die Möglichkeit zur Anerkennung zum diplomierten Augenoptiker wie geplant nicht mehr angeboten werden, werde dies nach der Einschätzung des SRK zu einem Versorgungsengpass führen.
Fünf Einzelpersonen (M. Bärtschi, Y. Glauser, M. Fankhauser, J. Kummer und M. Wyss) machen darauf aufmerksam, dass mit der Gleichstellung in Bezug auf die Berufsausübung nicht auch die erweiterten Kompetenzen der Optometrist/Innen FH übernommen würden. Dafür fehlten die fachlichen Voraussetzungen klar. Dies könnte im bestehenden Entwurf missinterpretiert werden.
M. Kündig begrüsst, dass zur Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung für altrechtlich inländische diplomierte Augenoptiker und vor Inkrafttreten des GesBG altrechtlich anerkannte ausländische ausgebildete Augenoptiker keine Nachqualifikation nötig sei.
K. Tsiounis begrüsst, dass durch die Inkraftsetzung des GesBG für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung grundsätzlich keine Nachqualifizierung für altrechtlich inländisch qualifizierte diplomierte Augenoptiker und altrechtlich anerkannte Augenoptiker mit ausländischer Ausbildung nötig sein werde. Er betont, dass die Kompetenzen jedoch unterschiedlich seien.
3.4.2.11 Artikel 12 (Osteopathin und Osteopath)
16 Stellungnehmende (GDK, Kantone AI, GL, GR, NW, OW, SG, SO, TI, VS, IKOG-NOWZ, SCOge, SCOvd, SIJNO, SOF und SRK) begrüssen die Gleichstellung des interkantonalen Diploms der GDK mit dem Master of Science in Osteopathie.
Laut der VaOS ist die Regelung sachlich sinnvoll. Sie werde jedoch zur Folge haben, dass viele Osteopathinnen und Osteopathen praktizieren dürfen, welche die neu geforderten Kompetenzen nicht erfüllen würden. Umsomehr sei nicht akzeptabel, dass nach den neusten Erfordernissen ausgebildete Personen, welche, wie in den Erläuterungen dargelegt, zwingendermassen eine Ausbildung im Ausland machen mussten, die Möglichkeit zur Berufszulassung (weiterhin) verwehrt werden solle. Bereits unter dem heutigen Regime gebe es Kantone, die eine Berufsbewilligung aufgrund eines ausländischen Masters erteilt hätten. Auch diese zugelassenen Osteopathen sollten eine Bestandesgarantie erhalten. Selbiges solle gelten für Osteopathinnen und Osteopathen, die mit einem ausländischen Master in einem Kanton ohne Bewilligungspflicht bisher praktizierten. Zehn Einzelpersonen (K. Hennemann, R. Kraus, H. Lüthi, E. Munitga, M. Palas, D. Piller, F. Schiemann, A. Sijtsma, S. Spühler und N. Zweifel) schliessen sich der Stellungnahme der VaOS an.
Gemäss SICO umfasst dieser Artikel nur etwa 40 Prozent der aktuell in der Schweiz tätigen Osteopathinnen und Osteopathen. Es müsse auch eine Lösung für die restlichen, mit der vorgeschlagenen Neuregelung ausgeschlossenen 60 Prozent − und damit für die Mehrheit der Praktizierenden − gefunden werden. Im Bericht seien die Ausführungen teilweise nicht korrekt. Bereits vor der Erarbeitung des Reglements der GDK für die Interkantonale Prüfung erfolgte die Qualitätsprüfung der Ausbildungsangebote durch das Erfahrungsmedizinische Register (EMR).
3.4.3 Rückmeldungen zur Frage «Aufnahme DN I»
Insgesamt haben sich 49 Stellungnehmende zur Frage geäussert, ob das vom SRK anerkannte Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I ohne Zusatzausbildung in Artikel 6 GesBAV aufgenommen werden soll. 21 Stellungnehmende haben dafür, 28 Stellungnehmende haben dagegen gestimmt.
56/83 7_d_Vernehmlassungsbericht