Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 54Fedlex · Ergebnisbericht

Die OdASanté und Spitex Schweiz wünschen folgende Änderung: «Sind nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so definiert das SRK in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten der Praxis Massnahmen […]». Beim Wortlaut «[…] so sorgt das SRK […]» könne der Eindruck entstehen, dass das SRK selbst alle Ausgleichsmassnahmen durchführen müsse.

Gemäss dem SBAO sind Ausgleichsmassnahmen zum altrechtlichen Augenoptiker nur schwierig anzubieten, da die bisherige Ausbildungsform durch den Bachelor in Optometrie ersetzt worden sei. K. Tsiounis schliesst sich dem SBAO an.

Der AOVS findet es richtig, dass «Expertinnen und Experten» bei Bedarf in Zusammenarbeit mit dem SRK für Massnahmen zum Ausgleich sorgen. Es sollen jedoch als «Expertinnen und Experten» nicht nur Expertinnen und Experten aus dem Bildungsumfeld, sondern auch jene aus der Branche mit praktischer Berufserfahrung beigezogen werden. Er beantragt deshalb folgende Neuformulierung: «Sind nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so sorgt das SRK, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus dem Bildungsumfeld und aus der Berufspraxis, vorzugsweise mit Personen aus den Organisationen der Arbeitswelt (OdA), für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen), namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht».

RVBB sieht das Nachholen der beruflichen Kompetenzen als zwingend an, diese müssen mittels einer Nachprüfung nachgewiesen werden.

3.4.2.7 Dritter Abschnitt (Gleichstellung von inländischen Bildungsabschlüssen nach bisherigem Recht in Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung)

Die GDK sowie acht Kantone (AI, GL, GR, JU, NW, OW, TI und VS) wünschen, dass in den Artikeln 6 bis 11 jeweils «[…] sowie mit diesen als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschlüsse» ergänzt werde. Auch im Titel des dritten Abschnitts sollen die «ausländischen Bildungsabschlüsse» erwähnt werden.

Der Kanton SG begrüsst mit Blick auf den stetigen Wandel der beruflichen Anforderungen in der Gesundheitsversorgung einerseits und den an ein qualitativ gut funktionierendes Gesundheitssystem zu stellenden Ansprüchen anderseits die schweizweit vereinheitlichte Regelung der Berufsausübung. Diese diene dem Patientenschutz. Ebenso befürwortet er den Verzicht auf Nachqualifizierungen für bisher in eigener fachlicher Verantwortung tätige Fachpersonen. Damit werde der Vertrauensschutz gewährleistet und dem Fachkräftemangel entgegengewirkt.

13 Stellungnehmende (FH Schweiz, Swiss ANP, OdA GS Aargau, SBK-ASI, SGI, SIGA-FSIA, SHV, SNL, Swiss Orthoptics, SVBG, SVDE, Spitex Schweiz und UniBAS) schätzen und unterstützen das festgehaltene Prinzip des Vertrauensschutzes sowie dass bereits selbstständige Gesundheitsfachpersonen sich nicht nachqualifizieren müssten. Um die Patientensicherheit zu gewährleisten, soll es Übergangsbestimmungen und Fristen für das Praktizieren eines Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung geben.

Spitex Schweiz fügt dem hinzu, dass die Besitzstandswahrung von Pflegefachpersonen, die im NAREG registriert sind, gewährt werden müsse.

physioswiss begrüsst, dass für Inhaber von altrechtlichen SRK-Diplomen keine Nachqualifikationen verlangt werde für eine Berufstätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung.

3.4.2.8 Artikel 6 (Pflegefachfrau und Pflegefachmann)

Gemäss Spitex Schweiz soll die Besitzstandwahrung von Pflegefachpersonen, die im NAREG registriert sind, gewährt werden.

Buchstaben a und b

Der Kanton SG wünscht eine Ergänzung von Ziff. 7 mit «eidg. dipl.» sowie «HF».

Gemäss dem Kanton ZH sei unklar, welches Diplom unter Ziff. 7 gemeint sei. Diese Berufsbezeichnung gebe es nicht ohne einen Zusatz.

54/83 7_d_Vernehmlassungsbericht