Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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Die SBO-TOM beantragt, Buchstabe d zu streichen, da die Bedingung in Buchstabe d von einem Schweizer Bürger, der zum Beispiel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze in der Schweiz die englische Schule BCOM (British College of Osteopathic Medicine) absolvierte, die vom General Osteopathic Council anerkannt sei, nicht erfüllen könne, da er als Schweizer nicht ohne Bewilligung arbeiten könne. Das Kriterium in Buchstabe d ist laut der VaOS völlig sachfremd für Drittstaten-Gesuche, da es eine Voraussetzung für FZA-Gesuche darstelle. Sie beantragt, den Artikel oder mindestens Buchstabe d zu streichen.

D. Dejaeghere, K. Hennemann, E. Munitga, M. Palas, D. Piller, F. Schiemann, A. Sijtsma, S. Spühler und N. Zweifel schliessen sich der Stellungnahme der VaOS an.

T. Koch beantragt, Osteopathen mit einem abgeschlossenen Masterstudium in Osteopathie und einem Bachelor in Physiotherapie, zumindest in einer Übergangsfrist, die Gleichstellung zum GDK-Osteopathen zu ermöglichen.

Gemäss M. Meyer ist Buchstabe d für die Osteopathie nicht geeignet. Er bezieht sich dabei auf die Osteopathieausbildungen im europäischen Ausland.

3.4.2.6 Artikel 5 (Anerkennung)

Die ASI Vaud wünscht Regelungen zum Beschwerdeverfahren gegen einen negativen Anerkennungsentscheid.

Zwölf Stellungnehmende (FH Schweiz, Swiss ANP, INS, OdA GS Aargau, OdA Santé, SBK-ASI, SGI, SIGA-FSIA, SHV, SNL, SVBG und Swiss Orthoptics,) vermissen Regelungen betreffend die automatische Anerkennung von Abschlüssen nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG.

Absatz 1

Dakomed lehnt die Voraussetzungen in den Buchstaben a bis c ab. Diese seien unsinnig und formalistisch. Grundlage für die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen müsse das Kompetenzprofil der Gesundheitsfachperson sein, wie in der Gesundheitskompetenzverordnung definiert.

In der Osteopathie drohe gemäss IKOG-NOWZ, SCO GE, SCO VD, SOF sowie SIJNO eine ungenügend sorgfältige Überprüfung der Äquivalenz (etwa Bildungsdauer, Bildungsinhalte), weil die im Ausland absolvierten Studiengänge äusserst unterschiedlich ausgestaltet seien. Es sei zu befürchten, dass sich einige ausländische Bildungseinrichtungen auf den Lehrplan der Schweizerischen Fachhochschule (HES-SO) beziehen, ohne entsprechenden Inhalt tatsächlich zu vermitteln.

Der SVO-FSO und SCO-VS sehen weiterhin Bedarf an einem Eignungstest, wie ihn die GDK anbietet.

RVBB befürwortet die Voraussetzungen in Absatz 1.

Buchstabe a

Für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse sollten gemäss S. Nägelin, S. Heller, R. Peyer, C. Seibt und S. Siegrist die Regelung der Bologna-Reform gelten; zusätzlich müssten ausländische Masterabschlüsse der Osteopathie durch ein externes Akkreditierungsinstitut akkrediert werden dürfen. Damit würden ausländische Abschlüsse vergleichbar. Einzig die Qualität eines Studiengangs müsse als wichtigster Punkt beurteilbar sein.

Buchstabe b

Der Kanton VD verlangt die Änderung, dass die Bildungsdauer mindestens gleich lang sein müsse.

Der Kanton ZG bringt vor, die Bildungsdauer sage wenig über die Qualität der Ausbildung aus. Buchstabe b soll deshalb geändert werden zu: «Die Bildungsdauer ist vergleichbar».

Gemäss der SBO-TOM soll ein Teilzeitstudium ebenfalls möglich sein.

Die VaOS kritisiert, dass Buchstabe b dem GesBG widerspreche. Gefordert werden könne nur eine vergleichbare Bildungsdauer, wobei auch hier Erst- und Weiterbildung analog CEN (Comité Européen de Normalisation) unterschieden werden müssten. Vergleichbar seien letztlich nur ECTS gemäss Bologna-Abkommen. Die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitausbildung oder Grund- und Weiterbildungsstudiengängen sei nicht sachgerecht. Auch das Bundesgericht habe klar festgehalten, dass eine Unterscheidung unstatthaft sei. Entscheidend sei der Inhalt des Abschlusses. Dieser Aussage

52/83 7_d_Vernehmlassungsbericht