Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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Die OdASanté und Spitex Schweiz merken an, dass bei «Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I, DN I mit Zusatzausbildung» suggeriere, dass es sich um zwei verschiedene Ausbildungen handelt und nur die zweite eine Zusatzausbildung erfordere. Besser sei die Bezeichnung «Pflegefachfrau/Pflegefachmann Diplomniveau I» Die gleiche Bemerkung gelte sinngemäss für die Bezeichnung DN II im Buchstaben a Ziffer 8.
Buchstabe f
Die GDK sowie sechs Kantone (AI, GL, GR, NW, OW und VS) wünschen, dass der Abschluss gemäss Artikel 6 Buchstaben f als jüngster Abschluss am Anfang der Aufzählung genannt wird.
3.4.2.9 Artikel 7 (Physiotherapeutin und Physiotherapeut), Artikel 8 (Ergotherapeutin und Ergotherapeut), Artikel 9 (Hebamme), Artikel 10 (Ernährungsberaterin und Ernährungsberater)
Die GDK, acht Kantone (AI, GE, GL, GR, NW, OW, TI und VS) und das SRK begrüssen die Gleichstellung von den in den Artikel 7 bis 10 GesBAV erwähnten Bildungsabschlüssen nach bisherigem Recht mit den Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a bis e GesBG.
Die GDK sowie die Kantone AI, GL, GR, NW, OW und VS wünschen, dass in den Artikeln 7 bis 10 die jüngsten Abschlüsse am Anfang der Aufzählung genannt werden.
3.4.2.10 Artikel 11 (Optometristin und Optometrist)
Die AOVS begrüsst, dass in Artikel 11 GesBAV der diplomierte Augenoptiker nach bisherigem Recht ausdrücklich dem Optometristen gemäss Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f GesBG punkto Berufsausübungsbewilligung gleichgestellt wird. Dezidiert falsch sei hingegen die Aussage im erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung GesBAV betreffend Artikel 11, nach welcher der Bachelor in Optometrie an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) den diplomierten Augenoptiker HFP als Ausbildungsform «ersetzen» soll.
Die FHNW stellt fest, dass die Lösung nur praktikabel sei, wenn sich die erwähnte Gleichstellung nur auf das Berufsausübungsrecht und nicht auf die Gleichstellung der Kompetenzen beziehe. Inhaber des Titels «dipl. Augenoptiker/in» müssten ihre Kompetenzen zudem zwingend mit dem Erwerb von ca. 60 ECTS einer Hochschule anpassen. Dabei seien die sehr unterschiedlichen Wissensstände (ehemalige schweizerische vs. europäische Ausbildung) zu berücksichtigen. In welcher Form diese ECTS erworben würden oder wurden (CAS, MAS, MSc, PhD), sei nebensächlich.
Optikschweiz begrüsst, dass die Berufsausübungsbewilligungspflicht für altrechtliche diplomierte Augenoptiker und Optometristen Bachelor – trotz Kompetenzunterschied – einheitlich auf Bundesebene implementiert wird. Dem Verband ist es ein Anliegen, dass seine Mitglieder, welche die Ausbildung zum altrechtlichen diplomierten Augenoptiker absolviert haben, nach Inkrafttreten des GesBG und seinen Verordnungen weiterhin im Rahmen ihrer bisherigen Berufsausübungskompetenz tätig sein können. Sie wünscht sich jedoch, dass in Zusammenarbeit zwischen Bund und Hochschule ein freiwilliges Angebot für ein mögliches Kompetenzupgrade erarbeitet werde.
Gemäss dem SBAO soll die heute noch mögliche Anerkennung ausländischer Abschlüsse zum altrechtlichen Augenoptiker nach Inkrafttreten des GesBG nicht mehr möglich sein. Eine gegenteilige Handhabe würde einer Inländerdiskriminierung gleichkommen. Der Gesetzgeber habe klar beabsichtigt, die Anerkennung zum altrechtlichen Berufstitel als Übergangslösung auszugestalten. Dies solle von den Kantonen in ihrer Gesetzgebung respektiert werden. Er hält fest, dass der diplomierte Augenoptiker und der Optometrist Bachelor nicht die gleichen Berufsausübungskompetenzen haben.
Der sgv bewertet eine einheitliche Berufsausübungsbewilligung und damit die Gleichstellung des altrechtlichen Augenoptikers zum Optometrist Bachelor bezüglich Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung als sachgerechte und pragmatische Lösung.
Das SRK erachtet die Gleichstellung der genannten Ausbildungsabschlüsse im GesBG als problematisch. Sollten Augenoptiker und Optometristen die gleichen Berufsausübungsbewilligungen erhalten, werde die Aufsichtspflicht der Kantone deutlich erschwert. Für die Patienten werde Intransparenz in Bezug auf die Behandlungsbefugnisse geschaffen. Das SRK empfiehlt, Artikel 11 GesBAV zu streichen.
55/83 7_d_Vernehmlassungsbericht