Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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3.4.3.1 Stimmen für eine Aufnahme
Für eine Aufnahme des vom SRK anerkannten Diploms in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I ohne Zusatzausbildung in Artikel 6 GesBAV sind die GDK sowie 15 Kantone (AI, BL, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, VS, ZG). Ebenfalls für eine Aufnahme äussern sich fünf Organisationen (curafutura, KAV, OdA GS Aargau, Spitex Schweiz, SRK) sowie eine Einzelperson.
Erworbene Berufspraxis
Es erscheint gemäss GDK sowie 15 Kantonen (AI, BL, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, VS, ZG) nicht opportun, die Forderung nach einem neuerlichen Schulbesuch zu stellen.
Laut SRK geht aus den Registerdaten hervor, dass Pflegefachkräfte mit einem Diplom DN I insbesondere in Spitexorganisationen, in Alters- und Pflegeheimen sowie beispielsweise in Diabeteseinrichtungen in eigener fachlicher Verantwortung eingesetzt werden. Im NAREG seien weder fachliche Einschränkungen noch das Vorhandensein von schützenswerten Daten zu Pflegefachpersonen DN I vorhanden. Es scheine daher nicht nachvollziehbar, diese Personen an der Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zu hindern und den Kantonen die Möglichkeit zur Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen an Pflegefachpersonen DN I entgegen der heutigen Praxis zu verwehren. Zwischen 2003 und 2011 hätten Pflegefachpersonen DN I die Möglichkeit gehabt, die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung «diplomierte Pflegefachfrau/diplomierter Pflegefachmann» zu erlangen. Voraussetzung hierfür seien mindestens zwei Jahre berufliche Pflegeerfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von 80 bis 100 Prozent sowie berufsbezogene Weiterbildungen von mindestens 280 Lektionen oder 40 Tagen gewesen. Das Verfahren sei per 31.12.2011 eingestellt worden. Diplomierte Pflegefachfrauen und diplomierte Pflegefachmänner, welche dieses Verfahren einst absolviert haben, seien in Artikel 6 der Ges-BAV erwähnt. Da die Ausbildung DN I in Bezug auf die Aufnahme in Artikel 6 GesBAV mit den Absolventinnen und Absolventen dieses Verfahrens zu vergleichen sei und die letzten Ausbildungsabschlüsse DN I anfangs 2012 beim SRK registriert worden seien, sei davon auszugehen, dass die betroffenen Personen aufgrund der erlangten Berufserfahrung und dem Usus der kontinuierlichen Weiterbildungen im Pflegebereich heute den einstigen Voraussetzungen zum Erhalt der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung «diplomierte Pflegefachfrau/diplomierter Pflegefachmann» entsprächen.
Inländerdiskriminierung
Laut GDK sowie 15 Kantonen (AI, BL, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, VS, ZG) ist mit Blick auf die automatische Anerkennung im Rahmen der EU-Richtlinien festzustellen, dass einige Abschlüsse in deutlicherem Ausmass nicht dem Diplomniveau Pflege HF/FH in der Schweiz entsprächen, als dies bei den Pflegefachpersonen DN I der Fall sei. Diese verfügten zudem oftmals über mehrjährige Arbeitserfahrung. DN I reiche in einigen Kantonen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.
Die KAV betont die Inländerdiskriminierung. Zudem reiche in einigen Kantonen DN I für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.
Gemäss SRK entspricht die dreijährige Ausbildung zur Pflegefachperson DN I, welche gemäss der Mitteilung des Bildungsrates der GDK Nr. 3/02 vom Juni 2002 in der schweizerischen Bildungssystematik klar auf Tertiärstufe angesiedelt sei, den Anforderungen gemäss Artikel 31 der EU-Richtlinie 2005/36/EG. Die Ausbildung erfülle die Mindestanforderungen an die Pflegeausbildung im europäischen Vergleich. Pflegefachpersonen DN I seien somit in jedem anderen europäischen Land bessergestellt als in der Schweiz. Die Schweiz anerkenne basierend auf den europäischen Mindestvorschriften um die 50 Prozent ausländische Pflegefachkräfte, deren Ausbildung je nach Ausbildungsland, -dauer und -inhalt auf Sekundarstufe II angesiedelt sei. Diese Pflegefachpersonen würden in Zukunft ohne Einschränkung im GesReg erfasst und erfüllten die Voraussetzungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung.
Diverse Leistungsvergüter und Versicherer bauten laut SRK derzeit eine Standardschnittstelle zum NAREG auf. Zweck dieser Schnittstelle sei die Überprüfung der erbrachten Leistungen von allen Gesundheitsfachpersonen auf Tertiärstufe, welcher auch die Pflegefachpersonen DN I zugeordnet seien. Anhand dieser Schnittstelle verifizierten die Versicherer, dass eine tertiär ausgebildete Pflegefachperson berechtigt ist, eine spezifische Behandlung bei einem Patienten durchzuführen und entsprechend abzurechen. Sollten Pflegefachpersonen DN I zukünftig nicht mehr im Register geführt werden, werde ihnen als mögliche Konsequenz die Kompetenz zur Ausübung gewisser Behandlungen entzogen und
57/83 7_d_Vernehmlassungsbericht