Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
4. Abschnitt: Wertpapierhäuser
Die in Artikel 6 FINIG enthaltene differenzierte Bewilligungskaskade umfasst die Bankenbewilligung gemäss Bankengesetz (BankG; SR 952.0) als die höchste Bewilligungsform. Auf diesen Bewilligungsstatus folgt innerhalb der Bewilligungskaskade des FINIG der Status der Wertpapierhäuser (vormaliger «Effektenhändler» gemäss BEHG).
Die Bewilligung als Wertpapierhaus erlaubt die Erbringung der meisten wichtigen Dienstleistungen im Finanzbereich. So ist es den sogenannten Kundenhändlern als einer Hauptkategorie des Wertpapierhauses gestattet, eine qualifizierte Form der Vermögensverwaltung auszuüben, indem sie im eigenen Namen für Rechnung der Kundin oder des Kunden Effekten handeln können. Auch die klassische Vermögensverwaltung und Anlageberatung gegenüber Kunden und institutionellen Anlegern gehört traditionell zu den Geschäftsfeldern von Wertpapierhäusern. Daneben ist es Wertpapierhäusern gestattet, für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten zu handeln (sog. Eigenhändler) oder für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten zu handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten zu stellen (sog. Market Maker). Zu diesem Zweck ist es Wertpapierhäusern insbesondere gestattet, selber oder bei Dritten Kundenkonten zur Abwicklung des Handels mit Effekten zu führen oder Effekten der Kundinnen und Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufzubewahren.
Mit der Überführung der Bewilligungsform des Wertpapierhauses vom BEHG ins FINIG, sind auch die ausführenden Bestimmungen der BEHV zum ehemaligen Effektenhändler in die FINIV zu portieren, wo dies angezeigt ist.
Art. 57 Begriff
Absätze 1 und 2
Gemäss Artikel 3 FINIG ist Gewerbsmässigkeit gegeben, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Für die Schwellenwerte bis zur Gewerbsmässigkeit – und demzufolge Bewilligungspflicht – bei Wertpapierhäusern wird nebst einer Anlehnung an Artikel 6 BankV betreffend Kundenhändler im Sinne von Artikel 41 Buchstabe a FINIG grundsätzlich die Regelung für Vermögensverwalter und Trustees gemäss Artikel 11 übernommen. Dies entspricht der geltenden Rechtslage.33
Absatz 3
Der geltende Artikel 2 Absatz 3 BEHV enthält zur Präzisierung des Begriffs des Effektenhändlers nach Artikel 2 Buchstabe d BEHG eine Auflistung von Tatbeständen in Negativform, welche vom Begriff des Effektenhändlers nicht erfasst werden. Dieser Negativkatalog beansprucht auch für den neu in Artikel 41 FINIG definierten allgemeinen Begriff des Wertpapierhauses weiterhin Gültigkeit. Mit Blick auf die entsprechende Bestimmung von Artikel 2 Absatz 3 BEHV ist an dieser Stelle einzig noch die Tätigkeit als Fondsleitung formell aufzuführen, da die übrigen Tatbestände bereits nach Artikel 2 Absatz 2 FINIG vom Geltungsbereich der Gesetzgebung ausgenommen sind.
Absatz 4
Gemäss Artikel 41 Buchstabe a FINIG handeln Kundenhändler Effekten in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden. Artikel 3 Absatz 6 BEHV enthält bis anhin eine präzisierende Auflistung derjenigen Personen und Institute, die vom Kundenbegriff gemäss Artikel 2 Buchstabe d BEHG nicht erfasst werden. Da sich durch die Überführung des Wertpapierhauses in das FINIG nichts an der Gültigkeit dieser Einschränkung des Kundenbegriffs
33 Vgl. Rz 11–13 und 48–49 FINMA-Rundschreiben 2008/5 «Effektenhändler». 231.3 100/133