Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Absatz 3
Für die Definition des öffentlichen Angebots bei Wertpapierhäusern, die als Emissions- und Derivathäuser auf dem Primärmarkt tätig sind (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. c und d FINIG), erfolgt
– anknüpfend an Artikel 8 – eine Gleichschaltung mit dem FIDLEG.
Art. 60 Übertragung von Aufgaben
Absatz 1
Bei einer Übertragung von Aufgaben im Sinne der Bestimmung verfügt der beigezogene Dienstleistungserbringer über einen unternehmerischen Freiraum («selbständig») und es ist die Übertragung auf Dauer ausgerichtet («dauernd»). Um unter die Bestimmung zu fallen, muss es sich um eine Übertragung von Aufgaben gemäss Artikel 41 und 44 FINIG handeln – also solcher, die vom Geschäftsbereich (Art. 6 Abs. 1) und der erteilten Bewilligung abgedeckt sind. Zudem müssen sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern (vgl. Art. 66 Abs. 1 KKV-FINMA).
Absatz 2
Es wird auf die Erläuterungen zur analogen Vorgabe nach Artikel 32 Absatz 3 verwiesen. Weitere Grundsätze zur Übertragung von Aufgaben sind bereits in Artikel 9 festgehalten.
Art. 61 Risikomanagement und interne Kontrolle
Wirksame interne Kontrollen beinhalten nicht nur Aktivitäten der nachträglichen Kontrolle, sondern auch solche der Planung und Steuerung. Sie umfassen u.a. in die Arbeitsabläufe integrierte Kontrollaktivitäten sowie Prozesse für Risikokontrolle und Compliance. Die Bestimmung übernimmt diesbezüglich aus dem geltenden Regime für Effektenhändler grundsätzlich die Regelung von Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 BEHV (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 5 und 6 FinfraV). Keiner eigenständigen internen Revision bedarf es – anders als im geltenden Recht – grundsätzlich bei Eigenhändlern.
Art. 62 Mindestkapital und Sicherheiten
Die Bestimmung entspricht vorbehaltlich einzelner terminologischer Anpassungen der ehemaligen Bestimmung von Artikel 22 BEHV zu Mindestkapital und Sicherheiten bei Effektenhändlern. Für Banken mit einer Tätigkeit als Wertpapierhaus gemäss Artikel 12 FINIG gelten ex lege die bankenrechtlichen Vorgaben (so deklaratorisch Art. 22 Abs. 6 BEHV).
Wie bis anhin für Effektenhändler ist für Wertpapierhäuser ein Mindestkapital von CHF 1,5 Mio. vorgesehen. Dieses muss vollständig einbezahlt werden (in bar) und ist dauernd einzuhalten (Abs. 1). Im Fall einer Sacheinlagegründung oder bei einer Umwandlung eines Unternehmens in ein Wertpapierhaus sind die Bewertung der Aktiven sowie der Umfang der Passiven durch eine Prüfgesellschaft zu überprüfen (Abs. 2).
Die weiteren Absätze befassen sich mit der Bestimmung des Mindestkapitals bei Personengesellschaften (die Rechtsform einer natürlichen Person entfällt gemäss Art. 42 FINIG). Der FINMA steht es diesbezüglich offen, Personengesellschaften anstelle eine Mindestkapitals nach den Absätzen 3–5 die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung z.B. in Form einer Bankgarantie zu gestatten (Abs. 6) oder in begründeten Einzelfällen einen anderen Mindestansatz festzulegen (Abs. 7).
231.3 102/133