Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Absätze 6 und 7
Interne Kontrollen umfassen gemeinhin drei sog. Verteidigungslinien: das operative Management; Risikomanagement-, -kontroll- und Compliance-Funktionen; eine interne Revision. Die Kontrollen sind jeweils der Grösse, der Komplexität, der Struktur und dem Risikoprofil eines Instituts anzupassen. Übernommen wird in diesem Zusammenhang das geltende Regime für Fondsleitungen (Art. 12 Abs. 5 und 6 sowie Art. 12a Abs. 4 KKV).
Die FINMA ist ermächtigt, Einzelheiten zum Risikomanagement und der internen Kontrolle bei Fondsleitungen zu regeln. Die Regelung von Einzelheiten muss sich im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes sowie der vorliegenden Verordnung bewegen und darf nicht über diese hinausgehen.
Art. 50 Mindestkapital
Gestützt auf die in Artikel 36 Absatz 2 FINIG vorgesehene Kompetenz legt der Bundesrat das Mindestkapital von Fondsleitungen wie bis anhin (vgl. Art. 43 KKV) auf CHF 1 Mio. fest.
Art. 51 Höhe der Eigenmittel
Die Bestimmung entspricht materiell Artikel 48 KKV. Dabei wird im ersten Absatz klargestellt, dass die Eigenmittel in Höhe von CHF 20 Mio. eine absolute Grenze sind, d.h. die Eigenmittel betragen maximal CHF 20 Mio., inkl. allfälliger zusätzlicher Eigenmittel gemäss dem fünften Absatz (einzig Administration einer SICAV). Eine Übernahme von Artikel 48 Absatz 7 KKV ist angesichts der bereits in Artikel 5 Buchstabe c FINIV vorgesehenen Meldepflicht redundant.
Art. 52 und 53 Anrechenbare Eigenmittel / Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
Während Artikel 47 KKV auf die Artikel 22 und 23 KKV verweist, wird deren Gehalt für Fondsleitungen separat in die FINIV überführt, unter Berücksichtigung der Spezifika von Fondsleitungen (bspw. keine Personengesellschaften, keine GmbH-Spezifika etc.).
Art. 54 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
Absatz 1 entspricht geltendem Recht für Fondsleitungen (Art. 28 KKV). Absatz 2 übernimmt weitestgehend den Gehalt von Artikel 49 KKV. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu Artikel 39 Absatz 2 verwiesen.
Art. 55 Interne Dokumentation
Die Bestimmung geht auf verwandte Regelungen wie etwa Artikel 9 Absatz 4 FinfraV zurück.
Art. 56 Wechsel der Fondsleitung
Die Bestimmung entspricht Artikel 50 Absatz 1 KKV, welcher in die FINIV übertragen wird, wobei neu ein Verweis auf Artikel 27 KAG (Änderungen des Fondsvertrags) erfolgt. Absatz 2 von Artikel 50 KKV soll nicht in die FINIV überführt werden, da eine Fusion zwischen zwei Fondsleitungen oder fusionsähnliche Tatbestände – analog der bisherigen Praxis bei Depotbanken gemäss KAG – keine Fondsleitungswechsel sind.
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