Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Art. 63 Eigenmittel und Risikoverteilung

Absätze 1–3

Gemäss Artikel 46 Absatz 3 FINIG hat der Bundesrat die Anforderungen an die Risikoverteilung zu regeln sowie die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken der Wertpapierhäuser festzulegen. Für die nicht-kontoführenden Arten von Wertpapierhäusern – d.h. Eigenhändler, Market Maker sowie nicht-kontoführende Kundenhändler – erfolgt punkto Eigenmittel eine Fortführung des heute in Artikel 29 Absätze 3 und 4 BEHV verankerten sog. Base Requirement Principle. Abgestimmt wird dieses auf die Regelung von Artikel 36 für Verwalter von Kollektivvermögen. Vorerst nicht vorgesehen sind Risikoverteilungsvorgaben.

Absatz 4

Für kontoführende Kundenhändler gelangen wie bis anhin die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) für die Anforderungen an die Eigenmittel sowie die Risikoverteilung zur Anwendung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BEHV). Artikel 46 Absatz 4 FINIG gibt der FINMA die Möglichkeit, in begründeten Fällen Erleichterungen zu gewähren, sofern der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anzuordnen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BEHV).

Art. 64 Liquidität

Absatz 1

Gemäss Artikel 46 Absatz 3 FINIG hat der Bundesrat die Anforderungen an die Liquidität nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken der Wertpapierhäuser festzulegen. Absatz 1 von Artikel 64 FINIV verpflichtet als qualitatives Erfordernis nicht-kontoführende Wertpapierhäuser, bei der Anlage ihrer Mittel die Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck haben Wertpapierhäuser Liquiditätsrisiken als Bestandteil des Risikomanagements explizit zu erfassen (vgl. Art. 6 Abs. 3).

Absatz 2

Für Wertpapierhäuser, die zur Abwicklung des Effektenhandels Konten für ihre Kundinnen und Kunden führen, ist ein Grossteil der Kundengelder in Wertschriften angelegt und damit in Depots ausgesondert. Bei der auf den Konten der Kunden verbleibenden Liquidität besteht aber vergleichbar mit Banken das Risiko einer Vermischung von eigenen Mitteln der Wertpapierhäuser mit Kundengeldern. Aufgrund der daraus resultierenden ähnlichen Risiken bei kontoführenden Wertpapierhäusern mit Banken ist es angezeigt, kontoführende Wertpapierhäuser den weitergehenden Vorschriften der Liquiditätsverordnung (LiqV; SR 952.06) zu unterstellen. Die FINMA kann gestützt auf Artikel 46 Absatz 4 FINIG in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren, sofern der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anordnen.

Art. 65 Rechnungslegung

Die Bestimmung entspricht geltendem Recht (Art. 29 Abs. 1 BEHV).

Art. 66 Interne Dokumentation

Die Bestimmung geht auf verwandte Regelungen wie etwa Artikel 9 Absatz 4 FinfraV zurück.

231.3 103/133