Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Art. 67 Aufzeichnungspflicht

Die in Artikel 30 BEHV definierte «Journalführungspflicht» wird als Aufzeichnungspflicht und vorbehaltlich einiger weniger terminologischer Anpassungen vollumfänglich in die FINIV überführt. Für an einem Handelsplatz zugelassene Teilnehmer sieht Artikel 36 FinfraV eine identische Aufzeichnungspflicht vor. Die FINMA regelt die einzelnen erforderlichen Angaben sowie die Form der Aufzeichnung (Abs. 4).

Art. 68 Meldepflicht

Die Ausführungsbestimmung in Artikel 31 BEHV zur Meldepflicht wird vorbehaltlich einzelner terminologischer Anpassungen vollumfänglich in die FINIV überführt. Für an einem Handelsplatz zugelassene Teilnehmer sieht Artikel 37 FinfraV eine identische Meldepflicht vor. Was die in Artikel 51 Absatz 3 FINIG vorgesehene Kompetenz anbelangt, so verzichtet der Bundesrat vorerst darauf, die Meldepflicht auch Personen und Gesellschaften aufzuerlegen, die Effekten gewerbsmässig, aber ohne Beizug eines Wertpapierhauses kaufen und verkaufen.

5. Abschnitt: Zweigniederlassung

Art. 69 Ausländische Finanzinstitute

Aus dem geltenden Recht übernommen werden Art. 38 BEHV sowie Art. 29a KKV. Erfolgt die Leitung im Sinne von Artikel 10 FINIG tatsächlich in der Schweiz oder von der Schweiz aus, so liegt eine unterstellungs- und bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss Artikel 5 ff. FINIG vor.

Art. 70 Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen

Absatz 1

Gemäss Artikel 53 Absatz 1 FINIG muss das ausländische Finanzinstitut insbesondere hinreichend organisiert und mit genügend finanziellen Mittel ausgestattet sein, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben, sowie einer angemessenen Aufsicht unterstehen, welche die Zweigniederlassung mit einschliesst. Im Verhältnis zwischen Hauptunternehmen im Ausland und Zweigniederlassung in der Schweiz ist daher kein Upgrading möglich, indem etwa ein gewöhnlicher ausländischer Vermögensverwalter in der Schweiz einen Vermögensverwalter von Kollektivanlagen als Zweigniederlassung betreiben würde. Zulässig ist demgegenüber eine Parallelität der Bewilligungs- und Aufsichtsformen (Bsp.: ausländischer Vermögensverwalter mit Zweigniederlassung als Vermögensverwalter) wie auch ein Downgrading (Bsp.: ausländischer Vermögensverwalter von Kollektivanlagen mit Zweigniederlassung als gewöhnlicher Vermögensverwalter), soweit das Hauptunternehmen im Ausland die entsprechende Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil ebenfalls ausübt. Die erforderlichen finanziellen Mittel richten sich analog der institutsspezifischen schweizerischen Vorgaben. Sie können im Inland ggf. gemäss Artikel 56 FINIG ergänzt werden.

Absatz 2

Soweit eine Zweigniederlassung Finanzdienstleistungen gemäss FIDLEG erbringen will, ist sie gehalten, die entsprechenden Vorgaben nach FIDLEG einzuhalten. Weiter einzuhalten sind institutsspezifische Vorgaben nach FINIG zur Corporate Governance und Aufsicht.

Absatz 3

Absatz 3 der Bestimmung entstammt dem geltenden Recht (Art. 42 BEHV; Art. 29b Abs. 5 KKV).

231.3 104/133