Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

geltendem Recht auf Produktestufe (vgl. Art. 51 Abs. 2 KKV) darf die Administration einer fremdverwalteten SICAV nur einer bewilligten Fondsleitung delegiert werden.

Art. 42 Hauptverwaltung in der Schweiz

Die Bestimmung entspricht Artikel 42 KKV, welcher zur Konkretisierung von Artikel 33 Absatz 1 FINIG in die FINIV übernommen sowie an die FIDLEG-Terminologie («Prospekt» und «Basisinformationsblatt») angepasst wird.

Art. 43 Organisation

Absätze 1–3

Absätze 1–3 stammen aus dem geltenden Recht für Fondsleitungen (Art. 12 Abs. 2, 3 und 4 sowie Art. 44 Abs. 2 KKV). Fondsleitungen müssen so organisiert sein, dass sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen können (vgl. Art. 9 Abs. 1 FINIG).

Absätze 4 und 5

Absatz 4 entspricht Satz 1 von Artikel 12 Absatz 1 KKV. Satz 2 von Artikel 12 Absatz 1 KKV ist bereits durch Artikel 10 Absatz 2 FINIG abgedeckt, einschlägig ist zudem aufgrund der Rechtsform u.a. die aktienrechtliche Bestimmung von Artikel 718 Absatz 4 OR. Wie im geltenden Recht (vgl. Art. 44 Abs. 1 KKV) ist gemäss Absatz 5 für Fondsleitungen ein eigenständiges Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle vorgesehen. Dieses hat namentlich darüber zu wachen, dass das Tagesgeschäft des Unternehmens gemäss seinen Strategie- und Risikovorgaben geführt wird.

Absatz 6

Absatz 6 entspricht geltendem Recht für Fondsleitungen (Art. 12 Abs. 6 KKV). Mit der Kompetenz, Ausnahmen gewähren zu dürfen, kann die FINMA insbesondere der jeweiligen Fondstypologie oder der jeweiligen Asset-Klasse Rechnung tragen.

Art. 44 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle

In Absatz 1 wird zunächst Artikel 44 Absatz 1 KKV in die FINIV überführt. Die weiteren Absätze übernehmen die bestehende langjährige FINMA-Praxis zu den Corporate Governance-Anforderungen an das Oberleitungsorgan. Diese verlangt einerseits, dass das Organ mehrheitlich nicht operativ ist und von den qualifizierten Beteiligten des Bewilligungsträgers zu mindestens einem Drittel unabhängig ist. Andererseits darf der Vorsitzende des Oberleitungsorgans nicht gleichzeitig Vorsitzender der Geschäftsführung sein.

Art. 45 Unabhängigkeit

Mit Artikel 45 wird Artikel 45 KKV in die FINIV übertragen.

Art. 46 Ausübung des Fondsgeschäfts

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 46 KKV sowie Artikel 29 Absatz 2 KAG, wobei Anpassungen an die Gesetzessystematik des FINIG erfolgen. Eine formelle Übernahme von Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben d und e KKV erübrigt sich aufgrund der vorgesehenen Bewilligungskaskade (Art. 6 Abs. 3 FINIG). Dies gilt im Übrigen auch für Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b KAG (während Bst. c von Art. 29 Abs. 1 KAG bereits in Art. 34 FINIG verankert ist). Fondsleitungen dürfen neben dem Fondsgeschäft für schweizerische oder ausländische Fonds und den explizit genannten und nicht genannten weiteren Tätigkeiten im Finanzmarktbereich (bspw. Administration einer SICAV, Anlageberatung etc.) auch alle weiteren

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