Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
durch den Bundesrat folgt dem geltenden Recht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (Art. 19 Abs. 3 und 4 KKV).
Art. 36–38 Eigenmittel
Gemäss Artikel 29 Absatz 2 FINIG konkretisiert der Bundesrat die Eigenmittelanforderungen für Verwalter von Kollektivvermögen. Er hat dabei der Botschaft zufolge die Anforderungen an der Geschäftstätigkeit (Bereich, Volumen etc.) und den damit verbundenen Risiken auszurichten. Artikel 36–38 FINIV übernehmen zur Bestimmung der einzelnen Bestandteile weitgehend die Regelung der geltenden Artikel 21–23 KKV für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Eine Übernahme von Artikel 21 Absatz 6 KKV ist angesichts der bereits in Artikel 5 Buchstabe c FINIV vorgesehenen Meldepflicht redundant.
Art. 39 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
Absatz 1 entspricht geltendem Recht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (vgl. Art. 28 KKV). Absatz 2 übernimmt weitestgehend den Gehalt von Artikel 49 KKV. Dabei ist neu auch vorgesehen, dass der umfassende Bericht an das Oberleitungsorgan der FINMA einzureichen ist und dass die Frist zur Einreichung von 10 auf 30 Tage erweitert wird. Hintergrund der neuen Einreichungspflicht für den umfassenden Bericht an das Oberleitungsorgan und der daraus resultierenden Erweiterung der Einreichungsfrist bildet Artikel 63 Absatz 2 FINIG. Danach kann die FINMA neu eine mehrjährige Prüfperiodizität vorsehen. Entsprechend sind der Geschäftsbericht und der umfassende Bericht an das Oberleitungsorgan wichtige Informationsquellen für die FINMA, insbesondere in den Jahren, in denen keine aufsichtsrechtliche Prüfung durchgeführt wird. Dass für die Erstellung und die Gliederung der Jahresrechnung die Vorschriften des OR massgebend sind (vgl. Art. 49 Abs. 3 KKV), ergibt sich bereits aus Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung.
Art. 40 Interne Dokumentation
Die Bestimmung geht auf verwandte Regelungen wie etwa Artikel 9 Absatz 4 FinfraV zurück.
3. Abschnitt: Fondsleitungen
Mit der Verschiebung der Fondsleitung vom KAG ins FINIG werden grosse Teile der Fondsleitungsregulierung aus dem KAG übernommen. Mit den folgenden Bestimmungen wird daher konsequenterweise auch ein grosser Teil von Bestimmungen der KKV zur Fondsleitung in die FINIV überführt.
Art. 41 Selbständige Verwaltung von Anlagefonds
Absatz 1
Artikel 32 FINIG entspricht dem allgemeinen Teil von Artikel 30 KAG, wobei letzterer auch eine nicht abschliessende Aufzählung von Tätigkeiten, welche zur selbstständigen Verwaltung von Anlagefonds in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger gehören, vorsieht. Zwecks Klarstellung des Begriffs der «selbstständigen Verwaltung von Anlagefonds» wird die entsprechende Aufzählung aus Artikel 30 Bst. a–d KAG in die FINIV übertragen.
Absatz 2
In Absatz 2 wird klargestellt, dass Institute, die ausschliesslich die Administration für fremdverwaltete SICAVs gemäss KAG wahrnehmen, einer Verwaltung von Anlagefonds nachgehen und entsprechend als Fondsleitungen gemäss FINIG bewilligungspflichtig sind. Bereits unter
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