Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
geändert hat, ist Artikel 3 Absatz 6 BEHV materiell unverändert als Präzisierung des Kundenbegriffs gemäss Artikel 41 Buchstabe a FINIG in die FINIV zu übernehmen.
Absatz 5
Die Gefährdungsschwelle eines Mindestvolumens von CHF 5 Mrd. brutto pro Jahr entspricht der geltenden Rechtslage.34 Für die Berechnung des Umsatzes ist sowohl im Kassa- wie im Derivatgeschäft auf die bezahlten bzw. erzielten Kurswerte abzustellen.
Absatz 6
Für die Definition des öffentlichen Stellens von Kursen bei Wertpapierhäusern, die als Market Maker tätig sind, erfolgt eine Gleichschaltung mit dem FIDLEG.
Art. 58 Organisation
Absätze 1 und 2
Absätze 1 und 2 sind outcome-based formulierte Anforderungen und entsprechen jeweils den ersten beiden Absätzen der Artikel 15 und 29. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen weiter oben verwiesen.
Absatz 3
Analog der aktienrechtlichen Bestimmung von Artikel 718 Absatz 4 OR sowie verwandten Regelungen im Gesellschaftsrecht wird in Absatz 3 ein beschränktes Domizilerfordernis statuiert. So muss eine jener Personen, welche das Wertpapierhaus vertreten können, in der Schweiz Wohnsitz haben.
Absätze 4 und 5
Die Absätze basieren im Wesentlichen auf dem geltenden Recht für Effektenhändler (vgl. insb. Art. 20 Abs. 2 und 23 Abs. 3 BEHV). Damit die gemäss Artikel 61 Absatz 4 von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision (vgl. heute Art. 20 Abs. 2 BEHV) effektiv tätig werden kann, bedarf es zudem – anders als im geltenden Recht – bei Kundenhändlern und Market Makern eines von der Geschäftsführung unabhängigen Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (nicht jedoch bei Eigenhändlern). Dieses hat namentlich darüber zu wachen, dass das Tagesgeschäft des Unternehmens gemäss seinen Strategie- und Risikovorgaben geführt wird.
Absatz 6
Absatz 6 geht auf Ausnahmemöglichkeiten im geltenden Recht für Effektenhändler zurück (vgl. insb. Art. 19 Abs. 1 und 20 Abs. 3 BEHV).
Art. 59 Aufgaben
Absätze 1 und 2
Die beiden Absätze stammen aus dem geltenden Recht für Effektenhändler (Art. 19 Abs. 1 und 2 BEHV).
34 Vgl. Rz 23 FINMA-Rundschreiben 2008/5 «Effektenhändler». 231.3 101/133