Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Tätigkeiten wahrnehmen, solange diese mit der bewilligungspflichtigen Tätigkeit vereinbar sind (unter Vorbehalt einer separaten Bewilligungspflicht gemäss den Finanzmarktgesetzen).
Art. 47 Aufgaben
Absatz 1
Im ersten Absatz wird die Pflicht zur Sicherstellung der Segregation zwischen eigenen und verwalteten Vermögen durch die Bewilligungsträger gemäss FINIG explizit in der FINIV festgehalten.
Absätze 2 und 3
Die Vorgaben und Ausnahmemöglichkeiten entsprechen dem geltenden Artikel 72 Absatz 1 KKV-FINMA. Absatz 2 von Artikel 72 KKV-FINMA ist bereits durch Artikel 43 Absatz 2 abgedeckt.
Art. 48 Übertragung von Aufgaben
Absatz 1
Bei einer Übertragung von Aufgaben im Sinne der Bestimmung verfügt der beigezogene Dienstleistungserbringer über einen unternehmerischen Freiraum («selbständig») und es ist die Übertragung auf Dauer ausgerichtet («dauernd»). Um unter die Bestimmung zu fallen, muss es sich um eine Übertragung von Aufgaben gemäss Artikel 32, 33 Absatz 4 und 34 FINIG handeln – also solcher, die vom Geschäftsbereich (Art. 6 Abs. 1) und der erteilten Bewilligung abgedeckt sind. Zudem müssen sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern (vgl. Art. 66 Abs. 1 KKV-FINMA).
Absätze 2 und 3
Die Absätze überführen Artikel 31 Absätze 2 und 4 KAG in die FINIV (Abs. 1, 5 und 6 von Art. 31 KAG finden sich bereits in Art. 35 und 68 FINIG, Abs. 3 von Art. 31 KAG ist durch Art. 32 Abs. 2 FINIV abgedeckt). Weitere Grundsätze zur Übertragung von Aufgaben sind bereits in Artikel 9 festgehalten.
Absatz 4
Es wird auf die Erläuterungen zur analogen Vorgabe nach Artikel 32 Absatz 3 verwiesen.
Art. 49 Risikomanagement und interne Kontrolle
Absätze 1–3
Wirksame interne Kontrollen beinhalten nicht nur Aktivitäten der nachträglichen Kontrolle, sondern auch solche der Planung und Steuerung. Sie umfassen u.a. in die Arbeitsabläufe integrierte Kontrollaktivitäten sowie Prozesse für Risikokontrolle und Compliance. Absätze 1–3 der Bestimmung übernehmen diesbezüglich den für Vermögensverwalter und Trustees bereits auf Gesetzesstufe vorgesehenen Artikel 21 Absatz 1 FINIG sowie Artikel 12a Absätze 1 und 3 KKV aus dem geltenden Regime für Fondsleitungen. Betreffend Artikel 12a Absatz 2 KKV siehe Artikel 6 Absatz 3 FINIV.
Absätze 4 und 5
In den beiden Absätzen werden die wichtigsten Grundsätze im Bereich Risikomanagement und Risikokontrolle aus den Artikeln 67–71 KKV-FINMA in die FINIV übernommen.
231.3 98/133