Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht
Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Art. 71–74 Mehrere Zweigniederlassungen / Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse /
Prüfbericht / Aufhebung einer Zweigniederlassung
Die Bestimmungen entsprechen grundsätzlich geltendem Recht (Art. 43, 45 und 48 BEHV; Art. 29c–29f KKV), ergänzt um die AO bei Vermögensverwaltern und Trustees. Prüfberichte sind in einer Amtssprache zu verfassen und Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der FINMA (vgl. Art. 9 Abs. 2 der Finanzmarktprüfverordnung [FINMA-PV; SR 956.161]). Nicht übernommen wird Artikel 46 BEHV betreffend Publikation des Geschäftsberichts des ausländischen Finanzinstituts.
6. Abschnitt: Vertretungen
Art. 75
Die Bestimmung entspricht Artikel 70 Absatz 2 Buchstaben a und c. Es wird auf deren Erläuterungen verwiesen.
4.2.3 Aufsicht
1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees
Das für Vermögensverwalter und Trustees – sowie im Übrigen kraft Artikel 42bis EMKG auch für sog. Handelsprüfer – nach dem Willen des Parlaments vorgesehene Aufsichtsmodell beruht auf folgender Konzeption:
– Die Bewilligungserteilung obliegt der FINMA (vgl. Art. 5 Abs. 1 FINIG).
– Die Tätigkeit der laufenden Aufsicht (samt Prüftätigkeit) der Beaufsichtigten wird – vorbehaltlich einer Gruppenaufsicht – an von der Branche zu errichtende Aufsichtsorganisationen (AO) übertragen (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 FINIG sowie Art. 43a Abs. 1 FINMAG).
– Die AO bedürfen der Bewilligung der FINMA und werden von ihr beaufsichtigt (vgl. Art. 43a Abs. 2 FINMAG). Sie sind – anders als nach der Botschaftsfassung – keine staatlichen Behörden, so dass namentlich die Enforcement-Kompetenz (hoheitliche Sanktionen bis zum Entzug der Bewilligung) bei der FINMA verbleibt.
– Im Übrigen nehmen die AO auch die GwG-Aufsicht wahr und können darüber hinaus – in der Funktion einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) nach GwG – die GwG-Aufsicht über nicht prudenziell beaufsichtigte Finanzintermediäre ausüben, soweit sie über eine Anerkennung als GwG-SRO verfügen (vgl. Art. 43a Abs. 3 FINMAG).
Art. 76 Inländische Gruppengesellschaft
Verschiedene Aufsichtsgesetze sehen vor, dass Finanzgruppen durch die FINMA konsolidiert beaufsichtigt werden können. In diesem Rahmen kann es sinnvoll sein, ebenfalls allfällige Vermögensverwalter und Trustees einer – z.B. bankdominierten – Finanzgruppe in die konsolidierte Aufsicht einzubeziehen, so dass die Aufsicht einheitlich durch die FINMA ausgeübt werden kann und es nicht zu einer Kompetenzaufteilung zwischen FINMA und AO kommt. Dies entspricht der bisher bereits im Rahmen der Geldwäschereiaufsicht geltenden Regelung für inländische Gruppengesellschaften (vgl. Art. 4 Geldwäschereiverordnung-FINMA [GwV-FINMA; SR 955.033.0]). Bildet ein Vermögensverwalter oder Trustee eine Finanzgruppe mit nicht prudenziell beaufsichtigten Finanzintermediären im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 GwG, so gilt für die inländischen Gruppengesellschaften der neue Artikel 26a GwG.
231.3 105/133