Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Art. 77 Laufende Aufsicht
Absatz 1
Die relevanten Aufsichtsgebiete ergeben sich aus der Tätigkeit der Beaufsichtigten. Vermögensverwalter sind bereits heute dem GwG unterstellt und müssen die entsprechenden Sorgfaltspflichten einhalten. Neu, als durch die FINMA bewilligte Institute, werden sie auch laufend die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss FINIG sowie der Pflichten gemäss FIDLEG nachweisen müssen. Handelt es sich um Vermögensverwalter unterhalb der in Artikel 24 Absatz 2 FINIG vorgesehenen De minimis-Schwellenwerte, sind zudem Vorgaben weiterer Gesetze, namentlich produktbezogener Natur, zu beachten.
Trustees sowie Handelsprüfer gemäss EMKG fallen zwar unter das FINIG und das GwG, nicht jedoch unter die Definition der «Vermögensverwaltung» gemäss Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3 FIDLEG und demzufolge nicht unter das FIDLEG. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Trustees sowie Handelsprüfer gemäss EMKG Tätigkeiten und Nebentätigkeiten erbringen, die durch das FIDLEG reguliert werden. Solchenfalls müssen sie die Regeln des FIDLEG befolgen und durch die AO entsprechend beaufsichtigt werden.
Neben der risikoabhängigen Festlegung der Prüfperiodizität (Art. 62 Abs. 2 FINIG) kann eine AO im Fall von Missständen auch Nachbesserungen verlangen und entsprechende Fristen setzen (Art. 43b Abs. 2 FINMAG). Erweisen sich diese Massnahmen als unzureichend zur Behebung der Missstände, ist es an der FINMA, weitere Massnahmen zu ergreifen oder hoheitliche Sanktionen auszusprechen. Welche Schritte konkret einzuleiten sind, liegt jeweils im pflichtgemässen Ermessen der FINMA (vgl. auch Art. 43i Abs. 4 FINMAG).
Absatz 2
Wenn die AO Prüfhandlungen vornimmt oder vornehmen lässt, sorgt sie dafür, dass die Vorgaben der FINMA für die Prüfung und Aufsicht eingehalten werden. Insbesondere gibt sie den AO unter Anhörung ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen an das Aufsichtskonzept vor. Ziel ist, dass alle von der FINMA bewilligten Vermögensverwalter bzw. Trustees nach den gleichen Grundsätzen geprüft und beaufsichtigt werden.
Das Ratingsystem soll sowohl Risikokriterien der Tätigkeit als auch Risikokriterien der Organisation und des internen Kontrollsystems umfassen. Mögliche vom Ratingsystem erfasste Risiken der Tätigkeit könnten bspw. sein:
– betreffend GwG:
– die Verwaltung von Vermögenswerten von Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land mit hohem Geldwäscherei- und/oder Korruptionsrisiko,
– die Verwaltung von Vermögenswerten von Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land, mit dem die Schweiz kein Abkommen betreffend einen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen abgeschlossen hat,
– die Verwaltung von Vermögenswerten von sog. PEP-Kunden,
– die Verwaltung von Vermögenswerten bei Depotbanken mit Sitz ausserhalb der Schweiz,
– Niederlassungen oder Gruppengesellschaften mit Sitz im Ausland (höhere Risiken aufgrund der operativen und rechtlichen Komplexität),
– die grosse Abhängigkeit von einem einzelnen Kunden (Gefahr, dass die Wünsche des Kunden höher gewichtet werden, als die ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit);
– betreffend Suitability:
– Vermögensverwaltung mittels nicht prudenziell beaufsichtigten Fonds (auch hauseigene) oder ähnlichen Strukturen, wie bspw. Sitzgesellschaften,
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