Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

– das Erbringen von Dienstleistungen mit unbeschränkter Verfügungsvollmacht über Kundenvermögen (insb. treuhänderische Nebendienstleistungen),

– der Einsatz von Produkten oder Strategien mit Hebelwirkung, sofern diese nicht ausschliesslich zur Absicherung eingesetzt werden,

– das Verwalten von Vermögen einer grossen Zahl von Retailkunden im Verhältnis zu dem mit der Vermögensverwaltung beschäftigten Personalbestand (Gefahr, dass die Pflichten nach FIDLEG nicht in jedem Fall genügend wahrgenommen werden).

Die vorstehend angeführten Risikokriterien sind lediglich als Beispiele zu verstehen. Das Ratingsystem wird neben Risikokriterien insbesondere in den Bereichen Bewilligungsvoraussetzungen nach FINIG, Sorgfaltspflichten nach GwG und Pflichten nach FIDLEG ebenfalls eine Gewichtung der einzelnen Risikokriterien sowie die Berechnung des gesamthaften Institutsrisikos umfassen.

Absatz 3

Die Prüfhandlungen der AO – wie auch allfällig beigezogener Prüfgesellschaften nach Artikel 80 – sollen nachvollziehbar in Prüfberichten dokumentiert werden. Prüfberichte sind in einer Amtssprache zu verfassen, wobei Ausnahmen durch Prüfgesellschaften der Zustimmung der AO bedürfen (analog Art. 9 Abs. 2 FINMA-PV).

Absatz 4

Neu unterstehen auch Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die unter dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h KAG definierten Schwellenwert tätig sind (De minimis-Schwellenwert), einer Bewilligungspflicht. Sobald die verwalteten Vermögenswerte den neu in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a FINIG vorgesehenen De minimis-Schwellenwert überschreiten, werden die Vermögensverwalter bewilligungspflichtig als Verwalter von Kollektivvermögen. Die zuständige AO hat die geeigneten Massnahmen zu veranlassen, wenn gesetzliche Schwellenwerte über- oder unterschritten werden. Dies gilt auch punkto Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b FINIG. Im Übrigen bleiben, wie in der Botschaft des Bundesrates festgehalten, die kantonalen Aufsichtsbehörden und die Oberaufsichtskommission zuständig für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Anlagevorschriften durch diese.

Absatz 5

Die AO sind zuständig für die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees – sowie Handelsprüfer nach EMKG (siehe Kap. 4.2.5.9) – und damit verbundene Prüfungen sowie die Risikoeinschätzung, nicht jedoch für rechtlich durchsetzbare Entscheide und Feststellungen. Solche hoheitlichen Akte dürfen ausschliesslich durch die FINMA erlassen werden. Falls zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetzte nötig, bspw. im Fall von Missständen bei einem Beaufsichtigten, kann die FINMA selbst Aufsichtsmassnahmen ergreifen. Eine solche Kompetenzaufteilung kennt auch die MiFID II in Artikel 67 Absatz 2.

Art. 78 Koordination der Aufsichtstätigkeiten

Aufsichtsbehörde bei Vermögensverwaltern und Trustees ist die FINMA. Die materielle Prüfung der vorgesehenen Anforderungen sowie die Bewilligungserteilung und deren allfälliger Entzug erfolgt durch die FINMA. Im Rahmen der Bewilligungsprüfung von Vermögensverwaltern und Trustees sind zu berücksichtigen: eine Vorprüfung durch die zuständige AO; vergangene Kontrollen gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c KAG; vergangene Kontrollen gemäss GwG. Im Übrigen werden angesichts der gesetzlichen Erfassung von Vermögensverwaltern und Trustees im FINIG bestehende konkurrierende Regeln kantonalen Rechts hinfällig.

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