Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Art. 79 Prüfung

Vermögensverwalter und Trustees unterliegen einer Prüfung prudenzieller Natur. In deren Rahmen hat auch eine Prüfung der Rechnungslegung nach Artikel 25 zu erfolgen. Dabei kann die AO gemäss Artikel 62 Absatz 2 FINIG die Periodizität der Prüfung unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken auf maximal vier Jahre erhöhen. In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erstatten die Vermögensverwalter und Trustees der AO einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften, namentlich betreffend Mindestkapital und Eigenmittel (vgl. Art. 62 Abs. 3 FINIG).

Art. 80 Beizug von Prüfgesellschaften

Die AO müssen sicherstellen, dass auch im Falle des Beizugs einer Prüfgesellschaft sämtliche gesetzlichen Anforderungen sowie die Vorgaben ihres Aufsichtskonzepts eingehalten werden, wobei gemäss der Botschaft des Bundesrates die Zulassungen nach Artikel 5 und 6 RAG in der Zuständigkeit der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) verbleiben. Ob bei einem Beizug die Prüfgesellschaft durch die AO oder durch die geprüften Beaufsichtigten mandatiert wird, entscheidet die AO (Art. 12 der neuen Aufsichtsorganisationenverordnung; siehe Kap. 4.3). Ebenso entscheidet die AO, inwieweit sie von sich aus Prüfaufträge gibt oder bspw. den Wechsel einer Prüfgesellschaft anordnet. Sie kann sich diesbezüglich gemäss Artikel 43k Absatz 3 FINMAG am entsprechenden Instrumentarium der FINMA orientieren (vgl. Art. 24 ff. FINMAG).

Werden Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände festgestellt, so hat die AO der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu setzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist unverzüglich die FINMA zu informieren (vgl. Art. 43b Abs. 2 FINMAG).

Art. 81 Prüfperiodizität

Absatz 1

Die Festlegung der Prüfperiodizität und der Aufsichtsintensität muss sich nach dem Gesamtrisiko des jeweiligen Beaufsichtigten richten. Bei der Risikobestimmung ist sowohl auf die inhärenten Risiken der Tätigkeit als auch auf die Kontrollrisiken, also auf das Risiko, dass Fehler nicht durch entsprechende Kontrollmassnahmen des Beaufsichtigten verhindert oder aufgedeckt und korrigiert werden, abzustellen.

Absätze 2 und 3

Auch in den Jahren ohne Prüfung soll eine standardisierte Risikobeurteilung stattfinden. Falls sich aus den mittels Selbstdeklaration erhobenen Daten neue Risiken ergeben, so ergreift die AO weitere Massnahmen wie bspw. die Durchführung von Aufsichtsgesprächen, die Anordnung von zusätzlichen Prüfungen oder eine Eskalation an die FINMA.

Absatz 4

Die Risikobeurteilung sowie die Prüfperiodizität und die Aufsichtsintensität haben jeweils anhand des von der FINMA vorgegebenen Systems zu erfolgen.

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