Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate

Art. 82 Prüfung

Die relevanten Prüfgebiete ergeben sich aus der Tätigkeit der Beaufsichtigten. Letztere sind bereits heute etwa dem GwG unterstellt und müssen die entsprechenden Sorgfaltspflichten einhalten. Neu werden sie auch die Einhaltung der Pflichten gemäss FIDLEG nachweisen müssen, da sie i.d.R. «Finanzdienstleistungen» gemäss Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen. Soweit einschlägig sind zudem Vorgaben weiterer Gesetze, namentlich produktbezogener Natur, zu beachten. Im Übrigen bleiben, wie in der Botschaft des Bundesrates festgehalten, die kantonalen Aufsichtsbehörden und die Oberaufsichtskommission zuständig für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Anlagevorschriften durch diese.

Die Prüfperiodizität ist risikoorientiert festzulegen (vgl. Art. 3 FINMA-PV). Dabei berücksichtigt die FINMA die Grösse, die erbrachten Dienstleistungen sowie die Personen, für welche Finanzdienstleistungen erbracht werden. Die Konformitätsbestätigung nach Artikel 63 Absatz 3 FINIG hat insbesondere den Nachweis der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss FINIG zu enthalten.

Art. 83 Zusammenarbeit von Prüfgesellschaften

Die Bestimmung übernimmt die Vorgabe gemäss Artikel 136 KKV aus dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen namentlich auch für Wertpapierhäuser.

3. Abschnitt: Insolvenzrechtliche Massnahmen

Art. 84

Die Bestimmung dient der Rechtssicherheit. Gemäss der Botschaft des Bundesrates ist vom Verweis in Artikel 67 Absatz 1 FINIG auch Artikel 24 BankG erfasst, der sich in der Gesetzessystematik vor den «Bestimmungen über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs» findet.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 85 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die umfassende Anpassung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. Massgeblich geändert werden die KKV und die Ausführungserlasse zum FINMAG. Wie bereits das BEHG auf Gesetzesstufe kann auch die BEHV auf Verordnungsstufe vollständig aufgehoben werden.

Art. 86 Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Trustees

Wie in der Botschaft des Bundesrates festgehalten, fallen Vermögensverwalter und Trustees nicht unter Artikel 74 Absatz 1 FINIG, sondern unter Absatz 2 von Artikel 74 FINIG. Sie müssen, auch wenn sie bei Inkrafttreten des Gesetzes von der FINMA geldwäschereirechtlich als sog. DUFI (direkt unterstellter Finanzintermediär) bewilligt sind, wie alle übrigen Vermögensverwalter und Trustees eine Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 i.V.m. Artikel 17 FINIG einholen. Eine Bewilligung als DUFI deckt keine prudenziellen Aspekte ab und kann daher nicht als «entsprechend» gemäss Artikel 74 Absatz 1 FINIG angesehen werden.

231.3 109/133