Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

Gemäss Artikel 74 Absatz 2 FINIG können bestehende Vermögensverwalter und Trustees bis zum Entscheid über die Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 i.V.m. Artikel 17 FINIG ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer SRO nach Artikel 24 GwG angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden. Artikel 86 FINIV regelt – auch mit Blick auf Artikel 42 GwG – die zeitlichen Verhältnisse und die Voraussetzungen, damit für DUFI ein SRO-Anschluss redundant wird. Vermögensverwalter und Trustees mit DUFI-Status haben demnach die Möglichkeit, entweder innerhalb eines Jahres gemäss Artikel 86 FINIV vorzugehen oder aber gestaffelt (d.h. SRO-Anschluss innerhalb eines Jahres gemäss Art. 42 GwG und anschliessend FINMA-Bewilligung samt AO-Unterstellung innerhalb zweier weiterer Jahre gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG).

Art. 87 Weitere Übergangsbestimmungen

Absatz 1

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 FINIG dürfen Finanzinstitute erst nach erteilter Bewilligung ins Handelsregister eingetragen werden. Gegenüber bestehenden Finanzinstituten wäre es unverhältnismässig, sie zu einer temporären Löschung aus dem Handelsregister anzuhalten, weshalb für sie eine entsprechende Übergangsregelung erfolgt.

Absatz 2

Artikel 16 FINIG sieht für Finanzinstitute eine Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle vor. Da zurzeit für Finanzinstitute – im Gegensatz zu Banken – kein Ombudswesen besteht, wird eine sechsmonatige Übergangsfrist vorgesehen ab Bestehen einer einschlägigen Ombudsstelle. Sollte es ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung nach wie vor keine Ombudsstelle für (bestimmte) Finanzinstitute geben, wird das EFD gestützt auf Artikel 84 Absatz 4 FIDLEG eine bereits bestehende Stelle bezeichnen oder eine neue Stelle errichten.

Absätze 3–5

Bei Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer Finanzinstitute stellen sich analoge übergangsrechtliche Fragen wie bei schweizerischen Finanzinstituten. Absätze 3–5 der Bestimmung übernehmen hierzu grundsätzlich die in Artikel 74 Absätze 1 und 2 FINIG vorgesehenen Regelungen, ergänzt um eine Adaption von Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung.

Absatz 6

Artikel 18 Absatz 3 KAG findet sich neu in Artikel 2 Absatz 6 FINIV. Bereits gewährte Befreiungen gelten in diesem Rahmen weiter.

Art. 88 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der FINIV ist – wie jenes von FINIG, FIDLEG und FIDLEV – auf Anfang 2020 vorgesehen. Ab dann beginnen auch die Übergangsfristen zu laufen.

4.2.4 Aufhebung anderer Erlasse

4.2.4.1 Börsenverordnung (BEHV; SR 954.11)

Wie bereits das BEHG auf Gesetzesstufe kann auch die BEHV auf Verordnungsstufe vollständig aufgehoben werden.

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