Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht

4.2.5 Änderung anderer Erlasse

4.2.5.1 Revisionsaufsichtsverordnung (RAV; SR 221.302.3)

Art. 11a, 11d–11g, 11i–11k, 12, 38 und 42

Die Aufzählung der Aufsichtsbereiche in den Buchstaben a und c von Artikel 11a Absatz 1 RAV wird an die Systematik gemäss FINIG angepasst. Dies gilt auch für Artikel 11d Absatz 1 und 11f und Absatz 1. Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe d sowie Artikel 11g, 11i, 38 Absatz 7 und 42 Abs. 2biswerden aufgrund der im GwG erfolgten Aufhebung des sog. DUFI-Status hinfällig. Die Regelungen zu den sog. SRO (Art. 11a Abs. 2 sowie Art. 11j und 11k) finden sich neu in der GwV – oder bereits im revidierten GwG – verankert.

In den Artikeln 11d–11f RAV erfolgt jeweils im zweiten Absatz eine Ausdehnung der Anrechnungsperiode bei den Prüfstunden von heute 4 auf neu 6 Jahre. Dadurch können Marktaustritte bei den Prüfgesellschaften besser vermieden werden und es trägt der Kritik der Prüfbranche Rechnung, dass kleine Prüfgesellschaften Schwierigkeiten haben könnten, die wiederkehrenden Anforderungen zu erfüllen.

In Absatz 2tervon Artikel 12 RAV wird neu präzisiert, dass jede Zulassung als Prüfgesellschaft bzw. leitende Prüferin oder leitender Prüfer nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a–c RAV nicht nur zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GwG im jeweiligen Aufsichtsbereich berechtigt, sondern bspw. auch des FIDLEG oder anderer Finanzmarktgesetze (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 Bst c RAV). Dies gilt hingegen nicht für Fälle, in denen die Prüfgesellschaft (bzw. die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer) etwa nur GwG-Prüfungen durchzuführen beabsichtigt, d.h. ausserhalb eines anderen Prüfmandats, für welches sie zugelassen ist.

4.2.5.2 Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR; SR 221.432)

Ingress und Art. 2 Abs. 1

Aufgrund gesetzlicher Änderungen im FINIG sind die entsprechenden Gesetzesverweise neu zu setzen.

4.2.5.3 Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3)

Art. 3 Ziff. 29 und 30

Mit dem FIDLEG und dem FINIG werden zwei neue Finanzmarktgesetze geschaffen und mit dem BEHG fällt ein zurzeit bestehendes Finanzmarktgesetz weg. Um eine längere Aufzählung zu vermeiden, wird inskünftig einerseits auf das FINMAG und andererseits pauschal auf die Finanzmarktgesetze im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 FINMAG verwiesen.

4.2.5.4 Verordnung über die Stempelabgaben (StV; SR 641.101)

Art. 9 Abs. 1, Art. 10 und Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz

Gemäss Artikel 11 Buchstabe b des Stempelabgabengesetzes (StG; SR 641.10) wird die Abgabe auf Beteiligungsrechten 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist. In der Verordnung hingegen wird auf den früher geltenden Fälligkeitstermin verwiesen. An dieser Stelle soll die Verordnung an das Gesetz angepasst werden.

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