Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Entsprechend soll der gesetzliche Fälligkeitstermin auch für die Abgabe bei Zuschüssen oder beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) sowie bei der Abgabe von Genussscheinen (Art. 11 Abs. 2) gelten.
Gliederungstitel vor Art. 12 sowie Art. 12 Abs. 1bisund 2bis
Absatz 1bis
Per 1. Januar 2009 wurde für die Emissionsabgabe an Anteilen und Zuschüssen an Genossenschaften das Selbstveranlagungsverfahren eingeführt (Streichung von aArt. 34 Abs. 3 StG).35 Der Wechsel zum Selbstveranlagungsverfahren (Art. 34 Abs. 2 StG) wurde in der Verordnung nicht nachgeführt. Dies soll nachgeholt werden.
Absatz 2bis
Die Emissionsabgabe wird bei der Begründung und der Erhöhung von Beteiligungskapital auf gleiche Weise erhoben wie für Partizipationskapital. Die Bankgenossenschaft hat die Emissionsabgabe auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Eintragung des Beteiligungskapitals im Handelsregister (nArt. 7 Abs. 1 Bst. a StG) unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
4.2.5.5 Verrechnungssteuerverordnung (VstV; SR 642.211)
Gliederungstitel vor Art. 20 und Art. 20 Abs. 2
Der Ertrag aus Beteiligungsscheinen an Genossenschaftsbanken soll gleich wie der Ertrag aus Partizipationskapital der Verrechnungssteuer unterliegen. Die Rückzahlung des Nennwerts von unentgeltlich ausgegebenen Beteiligungsscheinen ist nicht steuerbar, wenn die Bankgenossenschaft nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat. Die Bestimmung wird redaktionell vereinfacht.
Art. 23 Abs. 1
Bankgenossenschaften, die Beteiligungskapital durch Beteiligungsscheine schaffen, haben sich nach der Eintragung des Beteiligungskapitals im Handelsregister bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist ein unterzeichnetes Exemplar der Statuten beizulegen.
Art. 36 Abs. 1 Bst. b, c und e
Die Terminologie («Verwalter von Kollektivvermögen», «Wertpapierhäuser») und die Verweise werden jeweils an jene des FINIG angepasst.
4.2.5.6 Freizügigkeitsverordnung (FZV; SR 831.425)
Art. 19a Abs. 3 Bst. c
Die Terminologie («Wertpapierhäuser», «Verwalter von Kollektivvermögen») wird jeweils an jene des FINIG angepasst.
35 Aufgehoben durch Ziff. II 1 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733). 231.3 112/133